Kündigung widerrufen oder zurücknehmen: Geht das noch?
Der Brief ist raus, und dann kommt die Reue. Der neue Job wackelt, die neue Wohnung ist geplatzt, oder du hast im Streit auf „Senden“ gedrückt. Jetzt willst du nur eins: alles rückgängig machen. Ob das klappt, hängt vor allem an einer Frage: Ist die Kündigung schon angekommen?
Stand: Oktober 2026 · Redaktion: Ben Ambros · Gesetze und Urteile unter „Grundlagen“ am Seitenende

Kündigung widerrufen: Alles hängt am Zugang
Eine Kündigung braucht keine Zustimmung. Sie wird aber erst wirksam, wenn sie beim anderen ankommt (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Juristen nennen das Zugang. Ein Brief ist zugegangen, sobald er im Briefkasten liegt und mit dem Leeren zu rechnen ist. Ob der Empfänger ihn schon gelesen hat, spielt keine Rolle. Ein Anruf wirkt sofort.
Daraus folgt: Solange dein Brief unterwegs ist, kannst du die Kündigung stoppen. Dein Widerruf muss den anderen vorher oder spätestens gleichzeitig erreichen. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz dafür nicht vor. Am schnellsten sind Anruf und E-Mail, am besten beides, damit du den Zeitpunkt belegen kannst.
| Deine Lage | Was gilt | Was du tust |
|---|---|---|
| Brief ist noch unterwegs | Widerruf möglich, wenn er vorher oder gleichzeitig zugeht | Sofort anrufen, Muster 4 per E-Mail, Uhrzeit notieren |
| Kündigung liegt im Briefkasten oder wurde übergeben | Kein einseitiger Widerruf, Rücknahme nur mit Zustimmung | Um Zustimmung bitten (Muster 1 bis 3) |
| Job oder Wohnung per E-Mail, WhatsApp oder mündlich gekündigt | Unwirksam, weil die Schriftform fehlt (§ 623, § 568 Abs. 1 BGB) | Kurz schriftlich klarstellen, dass du am Vertrag festhältst |
| Online über den Kündigungsbutton gekündigt | Wirksam, der Zugang wird direkt nach dem Klick vermutet (§ 312k Abs. 4 BGB) | Anbieter um Rücknahme bitten (Muster 3) |
| Vertippt, falschen Vertrag gekündigt, getäuscht oder bedroht | Eventuell anfechtbar (§§ 119, 123 BGB) | Schnell anfechten, siehe unten |
Wie du den Zugang beweist und warum auch die Belege eines Einwurf-Einschreibens dafür nicht sicher reichen:Zugang nachweisen.
Anfechten statt bitten: nur bei Irrtum, Täuschung oder Drohung
Die Anfechtung ist der einzige Weg, eine zugegangene Kündigung ohne Zustimmung zu beseitigen. Sie wirkt zurück: Die Kündigung gilt dann als von Anfang an nichtig (§ 142 BGB). Die Hürden sind hoch.
- Irrtum (§ 119 BGB): Du hast etwas anderes erklärt, als du wolltest, etwa den falschen Vertrag gekündigt. Dann musst du unverzüglich anfechten, also ohne schuldhaftes Zögern, sobald du den Fehler bemerkst (§ 121 BGB). Einen Schaden, der dem anderen durch sein Vertrauen auf die Kündigung entstanden ist, musst du ersetzen (§ 122 BGB).
- Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB): Jemand hat dich mit einer Lüge oder einer widerrechtlichen Drohung zur Kündigung gebracht. Dafür hast du ein Jahr Zeit, ab Entdeckung der Täuschung oder ab Ende der Zwangslage (§ 124 BGB).
- Kein Anfechtungsgrund ist ein Irrtum über die Folgen: Der neue Job klappt doch nicht, oder du wusstest nichts von der Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Das ist ein bloßer Motivirrtum.
Ein typischer Fall im Job: Der Chef droht mit fristloser Kündigung, wenn du nicht selbst kündigst. Widerrechtlich ist das nur, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine fristlose Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte (BAG, Urteil vom 03.07.2003, 2 AZR 327/02). Die Beweislast liegt bei dir. Die Anfechtung erklärst du gegenüber deinem Vertragspartner (§ 143 BGB), schriftlich und mit Grund. Lass dich vorher beraten, denn eine gescheiterte Anfechtung ändert an der Kündigung nichts.
Eigenkündigung im Job bereut: so nimmst du sie zurück
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss schriftlich sein, auf Papier und eigenhändig unterschrieben. Die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB). Hast du im Ärger per WhatsApp, E-Mail oder nur mündlich gekündigt, ist die Kündigung unwirksam. Das gilt auch für das Foto einer unterschriebenen Kündigung im Messenger (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.12.2022, 5 Sa 408/21). Nur ausnahmsweise darfst du dich nicht auf den Formfehler berufen, etwa wenn du mehrfach und ernsthaft gekündigt hast. Stell schnell und freundlich klar, dass du weiterarbeitest.
Ist die schriftliche Kündigung beim Arbeitgeber angekommen, brauchst du seine Zustimmung. Einen Anspruch darauf hast du nicht. Bitte schnell darum, bevor die Stelle neu ausgeschrieben ist, und lass dir die Zusage schriftlich geben: Das Arbeitsverhältnis läuft zu unveränderten Bedingungen weiter, als hättest du nie gekündigt. Hast du fristlos gekündigt, kannst du dich später in der Regel nicht darauf berufen, dass ein wichtiger Grund fehlte (BAG, Urteil vom 12.03.2009, 2 AZR 894/07).
Der Arbeitgeber hat gekündigt und „nimmt zurück“
Auch der Arbeitgeber kann eine zugegangene Kündigung nicht einseitig zurücknehmen. Seine Rücknahme ist rechtlich ein Angebot, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Du darfst annehmen oder ablehnen. Wichtig: Die Frist für die Kündigungsschutzklage läuft weiter, drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG). Verpasst du sie ohne Einigung, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG). Willst du bleiben, nimm das Angebot schriftlich an. Ist etwas unklar, reich die Klage rechtzeitig ein oder lass dich beraten. Bleibt es beim Abschied, kümmere dich um dein Arbeitszeugnis.
Wohnung gekündigt und doch bleiben?
Die Kündigung einer Mietwohnung braucht die Schriftform mit Unterschrift aller Mieter (§ 568 Abs. 1 BGB). Eine Kündigung per E-Mail ist unwirksam. Zurücknehmen musst du sie nicht, stell aber kurz schriftlich klar, dass du am Mietvertrag festhältst. Wie du formwirksam kündigst und die Frist berechnest, steht unter Wohnung kündigen.
Ist die schriftliche Kündigung beim Vermieter angekommen, hilft nur seine Zustimmung (Muster 2). Frag schnell, am besten bevor er Besichtigungen plant oder einen Nachmieter gefunden hat. Stimmt er zu, lass dir schriftlich bestätigen, dass das Mietverhältnis zu unveränderten Bedingungen weiterläuft. Knüpft er die Zustimmung an eine höhere Miete, musst du nicht zustimmen. Dann bleibt es aber bei deiner Kündigung.
Und wenn du einfach wohnen bleibst? Nach § 545 BGB verlängert sich ein beendetes Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, wenn du die Wohnung weiter nutzt und keine Seite innerhalb von zwei Wochen widerspricht. Verlass dich nicht darauf: Viele Mietverträge schließen diese Regel aus, was nach überwiegender Rechtsprechung zulässig ist. Bleibst du ohne Recht, kann der Vermieter bis zur Rückgabe eine Entschädigung in Höhe der vereinbarten oder der ortsüblichen Miete verlangen (§ 546a BGB).
Handy, Fitnessstudio, Abo: Kündigung zurückziehen
Bei Verbraucherverträgen ist die Rücknahme oft am einfachsten, weil Anbieter in der Regel Kunden halten wollen. Einen Anspruch hast du aber auch hier nicht. Ruf an oder schreib eine E-Mail (Muster 3) und bitte um eine Bestätigung in Textform. Achte auf zwei Punkte:
- Keine neue Mindestlaufzeit: Lass dir bestätigen, dass der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen weiterläuft. Ein Halteangebot mit neuem Tarif kann ein neuer Vertrag mit neuer Laufzeit sein. Lies es genau.
- Du verlierst wenig Flexibilität: Nach der ersten Laufzeit kannst du Handy- und Internetverträge, die sich stillschweigend verlängert haben, jederzeit mit einem Monat Frist kündigen (§ 56 Abs. 3 TKG). Bei Verträgen wie Fitnessstudio oder Streaming, die seit dem 1. März 2022 geschlossen wurden, darf sich der Vertrag per AGB nur auf unbestimmte Zeit mit höchstens einem Monat Kündigungsfrist verlängern (§ 309 Nr. 9 BGB).
Hast du online über den Kündigungsbutton gekündigt (§ 312k BGB), ist die Kündigung mit dem Klick auf „jetzt kündigen“ abgegeben. Auch dann hilft nur die Zustimmung des Anbieters. Und wenn du den Vertrag gerade erst online geschlossen hast? Dann ist ein Widerruf innerhalb von 14 Tagen oft besser als eine Kündigung: Er macht den Vertrag rückgängig, statt ihn nur für die Zukunft zu beenden. So geht es: Widerruf schreiben.
Kündigung zurücknehmen: 4 Muster zum Kopieren
Muster 1 bis 3 bitten um Zustimmung, wenn die Kündigung schon zugegangen ist. Muster 4 ist der echte Widerruf, solange dein Kündigungsschreiben noch unterwegs ist. Ersetze die grauen Felder.
Muster 1 · Eigenkündigung im Job zurücknehmen
Betreff: Rücknahme meiner Kündigung vom [Datum der Kündigung]
Sehr geehrte/r [Frau/Herr Name, Geschäftsführung oder Personalabteilung],
mit Schreiben vom [Datum, z. B. 01.10.2026] habe ich mein Arbeitsverhältnis zum [Beendigungstermin, z. B. 30.11.2026] gekündigt. [Optional ein Satz zum Grund, z. B. Die Zusage meines neuen Arbeitgebers ist überraschend entfallen.] Nach reiflicher Überlegung möchte ich sehr gern bei Ihnen weiterarbeiten.
Da Ihnen meine Kündigung bereits zugegangen ist, kann ich sie nur mit Ihrem Einverständnis zurücknehmen. Ich bitte Sie deshalb, der Rücknahme zuzustimmen und das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortzusetzen, als wäre die Kündigung nicht ausgesprochen worden.
Bitte bestätigen Sie mir Ihre Zustimmung bis zum [Datum, etwa 3 bis 5 Arbeitstage später] schriftlich. Für ein Gespräch stehe ich jederzeit gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
[Vor- und Nachname, Abteilung, Personalnummer]
Muster 2 · Kündigung des Mietvertrags zurücknehmen
Betreff: Mietverhältnis [Anschrift, Lage der Wohnung]: Bitte um Fortsetzung trotz Kündigung
Sehr geehrte/r [Name des Vermieters oder der Hausverwaltung],
mit Schreiben vom [Datum] habe ich das Mietverhältnis über die oben genannte Wohnung zum [Datum, z. B. 31.01.2027] gekündigt. Meine Pläne haben sich geändert, und ich möchte die Wohnung gern behalten.
Mir ist bewusst, dass ich die Kündigung nur mit Ihrem Einverständnis zurücknehmen kann. Ich bitte Sie daher, zuzustimmen, dass das Mietverhältnis über den [Kündigungstermin] hinaus zu unveränderten Bedingungen fortgesetzt wird. Die Miete zahle ich wie bisher weiter.
Bitte teilen Sie mir Ihre Entscheidung bis zum [Datum, etwa 7 Tage später] schriftlich mit. Damit Sie keine unnötigen Besichtigungen planen, wäre ich Ihnen für eine schnelle Antwort dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
[Namen und Unterschriften aller Mieter]
Muster 3 · Handy, Fitnessstudio, Abo: Kündigung zurückziehen
Betreff: Rücknahme meiner Kündigung, Kundennummer [Nummer]
Sehr geehrte Damen und Herren,
am [Datum] habe ich meinen Vertrag [Tarif oder Mitgliedschaft, Vertragsnummer] zum [Datum] gekündigt. Ich möchte diese Kündigung zurücknehmen und den Vertrag fortsetzen.
Bitte bestätigen Sie mir bis zum [Datum, etwa 7 Tage später] in Textform, dass meine Kündigung gegenstandslos ist und der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen weiterläuft, ohne neue Mindestlaufzeit und ohne Änderung von Tarif und Preis.
Sollte das nur mit einem neuen Vertrag möglich sein, schicken Sie mir bitte zuerst das Angebot. Bis zu meiner ausdrücklichen Zustimmung bleibt es dann bei der Kündigung.
Mit freundlichen Grüßen
[Name, Anschrift, Kundennummer]
Muster 4 · Widerruf, solange die Kündigung noch unterwegs ist
Betreff: Widerruf meiner Kündigung vom [Datum], bitte sofort beachten
Sehr geehrte Damen und Herren,
am [Datum] habe ich Ihnen ein Kündigungsschreiben zu [Vertrag, Kunden- oder Personalnummer] geschickt. Es liegt Ihnen voraussichtlich noch nicht vor.
Hiermit widerrufe ich diese Kündigung (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB). Da Ihnen dieser Widerruf vor oder gleichzeitig mit dem Kündigungsschreiben zugeht, wird die Kündigung nicht wirksam. Der Vertrag besteht unverändert fort. Bitte behandeln Sie das Kündigungsschreiben als gegenstandslos.
Falls Ihnen die Kündigung doch schon zugegangen sein sollte, bitte ich Sie hilfsweise, der Rücknahme zuzustimmen und den Vertrag unverändert fortzusetzen.
Ich habe Sie heute um [Uhrzeit] zusätzlich telefonisch informiert [Gesprächspartner, falls bekannt]. Bitte bestätigen Sie mir kurz den Eingang dieser E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
[Name, Anschrift, Kunden- oder Personalnummer]
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Brief in 2 Minuten erstellenWas du jetzt tun solltest
- Sofort, wenn der Brief noch unterwegs ist: Anrufen, Muster 4 per E-Mail schicken, Uhrzeit und Gesprächspartner notieren, die gesendete E-Mail sichern.
- Heute, wenn die Kündigung angekommen ist: Prüfen, ob sie formwirksam war (bei Job und Wohnung Papier mit Unterschrift). Wenn ja, um Zustimmung bitten, am Telefon und schriftlich.
- Bei Irrtum, Täuschung oder Drohung: Anfechtung unverzüglich beziehungsweise innerhalb eines Jahres erklären, am besten nach Beratung.
- Im Job innerhalb von drei Tagen: arbeitsuchend melden, wenn weniger als drei Monate bis zum Ende bleiben.
- Hat dein Arbeitgeber gekündigt: das Ende der Klagefrist von drei Wochen eintragen, auch wenn er eine Rücknahme ankündigt.
- Lehnt die andere Seite ab: Mit dem Kündigungstermin planen. Bei der Wohnung Übergabe vereinbaren und eine Kündigungsbestätigung anfordern.
Wann ein Brief nicht reicht: Geht es um eine Arbeitgeberkündigung, eine Drohung oder viel Geld, hol dir Hilfe bei Gewerkschaft, Fachanwalt oder Mieterverein, bevor eine Frist abläuft. Wie du einen Anwalt gezielt anschreibst: Anwalt anschreiben.
Was du nicht tun solltest
- Abwarten und hoffen. Jeder Tag macht eine Zustimmung unwahrscheinlicher, weil der andere schon plant: Nachfolger, Nachmieter, Vertragsende.
- Einfach weitermachen, als wäre nichts gewesen. Ohne Zustimmung endet der Vertrag trotzdem.
- Eine Zusage nur mündlich annehmen. Im Streit kannst du sie kaum beweisen.
- Die Klagefrist verstreichen lassen, weil der Arbeitgeber eine Rücknahme nur mündlich in Aussicht stellt.
- Ins Blaue anfechten. Ein Motivirrtum reicht nicht, und eine unbegründete Anfechtung belastet das Verhältnis zusätzlich.
Häufige Fragen
Kann ich meine Kündigung widerrufen?
Muss mein Arbeitgeber zustimmen, wenn ich meine Kündigung zurücknehmen will?
Ich habe meinem Chef per WhatsApp gekündigt. Ist das wirksam?
Mein Arbeitgeber will seine Kündigung zurücknehmen. Muss ich zurückkommen?
Kann ich die Kündigung meiner Wohnung zurückziehen?
Kann ich meine Kündigung anfechten, weil ich mich geirrt habe?
Was ist der Unterschied zwischen Widerruf und Kündigung?
Gibt es eine Vorlage für den Widerruf einer Kündigung?
Grundlagen
§ 130 Abs. 1 BGB (Zugang, Widerruf vor Zugang) · §§ 119, 121, 122, 123, 124, 142, 143 BGB (Anfechtung) · § 623 BGB (Schriftform im Arbeitsverhältnis) · § 4, § 7 KSchG (Klagefrist) · § 38 Abs. 1, § 159 SGB III (Arbeitsuchendmeldung, Sperrzeit) · § 568 Abs. 1, § 545, § 546a BGB (Mietrecht) · § 312k BGB (Kündigungsbutton) · § 309 Nr. 9 BGB, § 56 Abs. 3 TKG (Laufzeiten) · § 355 BGB (Widerrufsrecht) · BAG, Urteil vom 03.07.2003, 2 AZR 327/02 · BAG, Urteil vom 12.03.2009, 2 AZR 894/07 · LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.12.2022, 5 Sa 408/21 · Stand: Oktober 2026

