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Wohnung kündigen: Frist berechnen, Formfallen vermeiden

Antwort in 20 Sekunden: Als Mieter kündigst du immer mit drei Monaten Frist (§ 573c BGB) – egal wie lange du wohnst. Zugang bis zum 3. Werktag des Monats, dann zählt dieser Monat mit. Pflicht: Schriftform, alle Mieter unterschreiben, Zugang beweisbar. Rechner unten.

Stand: August 2026 · Geprüft von Ben Ambros, Immobilienkaufmann · 13 Jahre Hausverwaltung

Kündigungsfrist als Mieter: die Grundregel

Für Mieter gilt einheitlich: drei Monate, unabhängig von der Wohndauer (§ 573c BGB) – die verlängerten Fristen treffen nur den Vermieter. Entscheidend ist der Zugang: Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats beim Vermieter sein, dann endet das Mietverhältnis mit Ablauf des übernächsten Monats.

Kündigungsfrist-Rechner: Wann bin ich raus?
Datum wählen – der Rechner zeigt das frühestmögliche Vertragsende.

Der Rechner zählt Montag bis Samstag als Werktage. Fällt der dritte Werktag auf einen Samstag, ist die Lage umstritten – im Zweifel einen Tag früher zustellen.

Kündigungsfrist für langjährige Mieter: bleibt bei drei Monaten

Die Staffel 3/6/9 Monate (nach 5 bzw. 8 Jahren) gilt nur für die Vermieterkündigung. Als Mieter kündigst du nach 20 Jahren genauso mit drei Monaten wie nach zwei. Klauseln, die deine Frist formularvertraglich verlängern, sind in aller Regel unwirksam – prüfbar per Mietvertrag-Röntgen.

Kündigung zum 15.? Nur wenn der Vertrag es erlaubt

Gesetzlich endet das Mietverhältnis immer zum Monatsende. Eine Kündigung „zum 15.“ wirkt nur, wenn der Mietvertrag diesen Termin ausdrücklich vorsieht – sonst gilt automatisch das nächste zulässige Monatsende. Falsch berechnete Termine machen die Kündigung nicht unwirksam, sie verschiebt sich nur.

So kündigst du formwirksam – der Kern des Schreibens

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich das Mietverhältnis über die Wohnung [Anschrift] fristgerecht zum [Datum], hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Bitte bestätigen Sie mir den Zugang dieser Kündigung sowie das Vertragsende schriftlich und schlagen Sie einen Übergabetermin vor.

Mit freundlichen Grüßen
[eigenhändige Unterschrift aller Mieter]

Drei Formfallen: Schriftform mit Unterschrift ist Pflicht (§ 568 BGB) – E-Mail oder WhatsApp genügen nicht. Alle Hauptmieter müssen unterschreiben. Und der Zugang muss beweisbar sein: Einwurf-Einschreiben oder Übergabe mit Zeugen. Danach: Bestätigung anfordern, Übergabetermin abstimmen, Umzugspaket laden.

Aus 13 Jahren Verwaltung: Der teuerste Fehler war fast immer derselbe – Kündigung am Monatsletzten in die Post statt in den Briefkasten. Zugang am 4. statt am 3. Werktag kostet exakt eine Monatsmiete. Wenn es knapp wird: persönlich einwerfen, Foto vom Einwurf mit Uhrzeit, Zeuge dabei.

Häufige Fragen

Wie lange ist die Kündigungsfrist für Mieter?
Immer drei Monate (§ 573c BGB) – unabhängig davon, wie lange du wohnst. Zugang bis zum 3. Werktag eines Monats, dann endet der Vertrag mit Ablauf des übernächsten Monats.
Gilt für langjährige Mieter eine längere Frist?
Nein – die verlängerten Fristen von 6 und 9 Monaten gelten nur, wenn der Vermieter kündigt. Deine Mieterfrist bleibt bei drei Monaten, auch nach Jahrzehnten.
Kann ich per E-Mail kündigen?
Nein – die Wohnungskündigung braucht Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (§ 568 BGB). E-Mail, Fax-Scan oder Messenger wahren die Form nicht.
Komme ich früher aus dem Vertrag, wenn ich einen Nachmieter stelle?
Nur mit Zustimmung des Vermieters oder einer echten Nachmieterklausel im Vertrag. Ohne beides bleibt es bei der Frist – der Vermieter muss vorgeschlagene Nachmieter grundsätzlich nicht akzeptieren.
Was ist mit Mindestlaufzeit oder Kündigungsausschluss?
Ein beidseitiger Kündigungsverzicht ist formularvertraglich bis zu 4 Jahre zulässig. Längere oder einseitige Bindungen sind meist unwirksam – ein Fall für den Klausel-Check.
Nach der Kündigung: Bestätigung & Übergabe regeln

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Ben Ambros, Immobilienkaufmann
Ben Ambros · Immobilienkaufmann
13 Jahre Hausverwalter in München (über 1.000 Wohnungen), heute Makler für Mehrfamilienhäuser in Murnau. Schreibt hier über das, was er früher selbst abgerechnet hat. Über Ben →
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