Aufzugskosten: Was ist umlagefähig – und muss das Erdgeschoss mitzahlen?
Stand: Juli 2026 · geprüft von Ben Ambros, Immobilienkaufmann, 12 Jahre Hausverwaltung
§ 2 Nr. 7 BetrKV erfasst die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs: Betriebsstrom, Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, die regelmäßige Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Reinigung der Anlage.
Aufzug: Was dazugehört – und was nicht
Zur Position gehören die laufenden Kosten, die der Aufzug jedes Jahr verursacht: Strom, der Wartungsvertrag (soweit er reine Wartung abdeckt), die wiederkehrende Sicherheitsprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle, die Reinigung der Kabine und die Aufschaltung auf eine Notrufzentrale. Der klassische Streitpunkt ist der Vollwartungsvertrag: Er enthält neben der Wartung auch Reparatur- und Ersatzteilanteile – und die dürfen nicht umgelegt werden. In der Praxis wird dafür ein pauschaler Abzug von häufig 20 bis 50 Prozent des Vollwartungspreises angesetzt; die Abrechnung muss diesen Abzug erkennen lassen.
| Umlagefähig | Nicht umlagefähig |
|---|---|
| Betriebsstrom, Reinigung der Kabine und Anlage | Reparaturen, Ersatzteile, Modernisierung der Anlage |
| Wartungsvertrag (reiner Wartungsanteil) | Reparaturanteil im Vollwartungsvertrag – muss herausgerechnet werden |
| TÜV-/ZÜS-Prüfung, Notrufbereitschaft | Kosten der Störungsbeseitigung nach Defekt |
| Kabinenbeleuchtung und Betriebsmittel des Aufzugs | Nachrüstungen aufgrund von Prüfauflagen (Instandsetzung) |
Aufzug in der Abrechnung: die häufigsten Fehler
Beim Aufzug drehen sich fast alle Streitfälle um diese drei Punkte:
1. Vollwartungsvertrag ungekürzt umgelegt: Der enthaltene Reparaturanteil wird nicht abgezogen – bei Vollwartung einer der teuersten und häufigsten Fehler der ganzen Abrechnung.
2. Reparaturrechnungen als „Wartung": Einzelne Störungseinsätze oder Ersatzteile rutschen in die Betriebskostenposition. Die Belegeinsicht zeigt, was wirklich berechnet wurde.
3. Kein Blick auf Leerfahrten-Logik: Bei mehreren Gebäuden mit nur einem Aufzug wird die Position auf Häuser ohne Aufzugszugang verteilt – wer den Aufzug baulich gar nicht erreichen kann, muss nicht zahlen.
Für eine 75-m²-Wohnung sind das rund 180 € im Jahr – in Häusern mit Vollwartungsvertrag oft deutlich mehr. Ermittelt vom Deutschen Mieterbund im Betriebskostenspiegel für das Abrechnungsjahr 2024 (erschienen Dezember 2025). Nutze ihn als Vergleichsmaßstab, nicht als harte Grenze.
Schnellcheck: 60 m² ≈ 144 €/Jahr · 75 m² ≈ 180 €/Jahr · 90 m² ≈ 216 €/Jahr – dein Jahresbetrag ÷ Wohnfläche ÷ 12 ergibt deinen Vergleichswert.
Foto genügt – der Check erkennt Vollwartungs-Formulierungen und prüft, ob ein Reparaturabzug erkennbar ist. Kostenlos, ohne Konto.
Aufzugsposition prüfen lassenAufzug prüfen: drei Schritte
1. Vertragstyp klären: Steht „Vollwartung" auf der Rechnung, muss ein Abzug für den Reparaturanteil erkennbar sein. 2. Belege anfordern: Über die Belegeinsicht Wartungsvertrag und Einzelrechnungen einsehen – Störungseinsätze gehören nicht in die Position. 3. Beanstanden: Fehlerhafte Anteile binnen 12 Monaten per Widerspruch rügen und nur unter Vorbehalt zahlen.
Auch Mieter im Erdgeschoss müssen die Aufzugskosten tragen, wenn die Umlage formularvertraglich vereinbart ist – der fehlende persönliche Nutzen macht die Klausel nicht unwirksam. Anders liegt es nur, wenn deine Wohnung vom Aufzug baulich überhaupt nicht erschlossen wird.
Häufige Fragen zur Position „Aufzug"
Muss ich im Erdgeschoss wirklich für den Aufzug zahlen?
In aller Regel ja: Der BGH hält die formularvertragliche Umlage auch auf Erdgeschossmieter für wirksam (VIII ZR 103/06). Ausnahme: Deine Wohneinheit ist vom Aufzug baulich gar nicht erreichbar, etwa in einem separaten Seitengebäude ohne Anbindung.
Was ist bei einem Vollwartungsvertrag zu beachten?
Vollwartung enthält Reparatur- und Ersatzteilleistungen, die nicht umlagefähig sind. Der Vermieter muss diesen Anteil herausrechnen – üblich sind pauschale Abschläge in der Größenordnung von 20 bis 50 Prozent. Fehlt jeder Abzug, ist die Position zu hoch.
Sind Notruf und TÜV-Prüfung umlagefähig?
Ja, beides zählt zum laufenden Betrieb: die regelmäßige Prüfung der Betriebssicherheit durch eine zugelassene Stelle ebenso wie die Kosten der Notrufbereitschaft. Nicht umlagefähig sind Nachrüstungen, die eine Prüfung anordnet – das ist Instandsetzung.
Aufzugskosten kürzen – Schreiben in zwei Minuten
- Widerspruch zur Position „Aufzug" – sauber begründet, per Klick an den Vermieter
- Belegeinsicht anfordern (§ 259 BGB) – die Originalrechnungen hinter dieser Position sehen
- Zahlung unter Vorbehalt erklären – zahlen ohne Anerkenntnis, Rückforderung bleibt offen
- Vorgangsakte mit Fristen-Erinnerung + Direktversand mit Zugangsnachweis
Grundlagen: § 2 BetrKV im Wortlaut · § 556 BGB (Frist) · DMB-Betriebskostenspiegel · BGH 20.09.2006 – VIII ZR 103/06
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