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Musterschreiben

Vorlage: Kaution mit Frist zurückfordern

Freundlich nachgefragt hast du zweimal. Dieses Schreiben fragt nicht mehr – es fordert, mit Frist und Rechtsfolgen.

Antwort in 20 Sekunden: Das Forderungsschreiben nennt Auszug und Übergabe, fordert Kaution samt Zinsen binnen 14 Tagen aufs Konto und verlangt für etwaige Abzüge eine belegte Abrechnung – danach ist der Weg zum Mahnbescheid frei.
Mitglieder lösen das so

Kaution zurückfordern – fertig statt Vorlage

  • Kaution zurückfordern – mit Frist und klarer Rechtslage
  • Kautionsabrechnung anfordern – wenn noch gar nicht abgerechnet wurde
  • Erinnerung mit Nachfrist – Druck erhöhen ohne Anwalt
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Die Vorlage im Wortlaut

Auszug aus der Vorlage:

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Mietverhältnis über die Wohnung [Adresse] endete zum [Datum]; die Übergabe erfolgte am [Datum] ohne wesentliche Beanstandungen. Ich fordere Sie auf, die geleistete Kaution in Höhe von [Betrag] € zuzüglich der angefallenen Zinsen bis zum [Datum, 14 Tage] auf mein Konto [IBAN] zu überweisen.

Sofern Sie Abzüge geltend machen, übersenden Sie mir bitte innerhalb derselben Frist eine nachvollziehbare Abrechnung mit Belegen. Nach fruchtlosem Fristablauf werde ich ohne weitere Ankündigung gerichtliche Schritte einleiten.

Mit freundlichen Grüßen
[Name]

Der richtige Zeitpunkt

Ab wann bekommst du die Kaution zurück – und bis wann darf der Vermieter sie behalten? Die Antwort steht in keiner festen Gesetzesfrist, sondern ergibt sich aus einer angemessenen Prüffrist. Die Eckpunkte:

Nach Ablauf der üblichen Prüffrist (je nach Fall bis ca. 6 Monate nach Übergabe). Vorher darf der Vermieter prüfen – danach kippt die Geduld zu deinen Gunsten. Hintergrund: Kaution zurückfordern – der Leitfaden.

Wenn Abzüge kommen

Jede Position einzeln prüfen und ggf. widersprechen – normale Abnutzung und unbelegte Pauschalen zahlst du nicht: so wehrst du dich.

Kaution und Nebenkostenabrechnung: Was verrechnet werden darf

„Darf die Kaution mit der Nebenkostenabrechnung verrechnet werden?" – ja, aber nur in eine Richtung. Der Vermieter darf eine fällige Nachforderung aus einer ordnungsgemäßen Abrechnung von der Kaution abziehen. Und er darf für die noch ausstehende letzte Abrechnung einen angemessenen Teil zurückbehalten – als Faustregel drei bis vier Monatsvorauszahlungen, orientiert an der letzten Nachzahlung, längstens bis kurz nach Ablauf seiner Abrechnungsfrist. Den Rest der Kaution musst du nicht so lange stehen lassen: Fordere ihn mit der Vorlage oben heraus.

Mit Mietschulden (Mietrückständen, offener Miete) darf der Vermieter die Kaution dagegen immer verrechnen – dafür ist sie da; auch eine berechtigte Nachforderung darf von der Kaution abgezogen werden. Und zur Rückzahlung selbst: Der Vermieter muss die Kaution samt Zinsen zurückzahlen, sobald feststeht, dass keine Ansprüche mehr offen sind; eine Kautionsrückzahlung „irgendwann" gibt es nicht. Übrigens am anderen Ende des Mietverhältnisses: Zahle die Kaution nie vor Unterschrift des Mietvertrags – vorher besteht kein Anspruch, und bei windigen Anzeigen ist das Geld weg. Bezahlen kannst du sie in drei Raten oder per Ratenzahlung nach Vereinbarung; maximal sind drei Nettokaltmieten zulässig – zum Berechnen also schlicht Kaltmiete × 3. Der Vermieter muss sie angelegt haben (mehr zum Anlegen und Hinterlegen samt Zinsen: Kautionszinsen); die Pflicht zur Rückzahlung gilt für jede Mietwohnung, für Untermiete genauso – und wer es für den englischsprachigen Mitbewohner braucht: Kaution heißt security deposit, die Übersicht steht im Englisch-Ratgeber.

Umgekehrt gilt das nicht: Du darfst die Kaution nicht eigenmächtig mit den letzten Mieten verrechnen („abwohnen") – das ist vertragswidrig und riskiert eine Kündigung. Auch die Verrechnung mit einer erwarteten Nebenkosten-Gutschrift funktioniert erst, wenn die Abrechnung vorliegt und das Guthaben fällig ist. Kommt die Abrechnung gar nicht, kippt das Spiel: Nach Ablauf der Abrechnungsfrist entfällt der Einbehaltungsgrund, und du kannst zusätzlich die Vorauszahlungen des offenen Zeitraums zurückverlangen.

Kautionsformen: Bar, Bürgschaft, Versicherung, Sparbuch

Zurückfordern funktioniert bei jeder Form – aber der Weg unterscheidet sich. Die Barkaution ist der Normalfall: Geld zurück samt Zinsen. Beim verpfändeten Sparbuch gibst du nichts aus der Hand: Der Vermieter gibt nach der Prüffrist die Verpfändung frei, das Guthaben samt Zinsen war nie weg – für Mieter die eleganteste Form. Die Bankbürgschaft (Bankgarantie) kostet dich eine laufende Avalgebühr von grob 1,5–3 % der Kautionssumme pro Jahr; nach dem Auszug forderst du die Bürgschaftsurkunde zurück, nicht Geld. Und die Kautionsversicherung (Mietkautionsbürgschaft) wirkt bequem – Vorsicht: Der Jahresbeitrag von rund 4–5 % ist verloren, und zahlt die Versicherung an den Vermieter, holt sie sich das Geld von dir zurück (Regress). Sie ersetzt also keine Kaution, sie streckt sie nur.

Einfordern und einklagen: wenn die Frist verstreicht

Reagiert der Vermieter auf die Vorlage oben nicht, eskalierst du in drei Stufen: 1. Kaution einfordern mit letzter Frist (14 Tage) und Ankündigung rechtlicher Schritte – das erledigt die Vorlage. 2. Mahnbescheid online beantragen (wenige Euro Gebühr): Widerspricht der Vermieter nicht, hast du nach vier Wochen einen Vollstreckungstitel. 3. Kaution einklagen beim Amtsgericht am Ort der Wohnung – für Mietsachen immer zuständig, egal wie hoch der Betrag; der Streitwert entspricht der geforderten Kautionssumme, danach richten sich Gerichts- und Anwaltskosten, die bei Erfolg der Vermieter trägt. Ab wann du einklagen kannst: sobald die angemessene Prüffrist plus deine Nachfrist verstrichen sind – bei einbehaltener Rest-Kaution nach abgerechneten Nebenkosten sofort.

Häufige Fragen

Wann schicke ich das Schreiben am besten?
Wenn rund drei Monate nach Rückgabe weder Abrechnung noch Auszahlung da sind. Setze 14 Tage Frist – danach ist der Vermieter in Verzug.
Muss ich Verzugszinsen extra fordern?
Der Verzug tritt nach Fristablauf ein; kündige die Zinsen im Schreiben an, das erhöht den Druck. Ab dann laufen Verzugszinsen automatisch auf deinen Anspruch.
Mit oder ohne Zinsen fordern?
Immer mit – die Zinsen stehen dir zu (§ 551 BGB) und die Nachfrage erzwingt die saubere Abrechnung.
Was, wenn die letzte Nebenkostenabrechnung noch fehlt?
Dann darf er einen angemessenen Teil einbehalten – der Rest ist sofort auszuzahlen. Fordere die Teilauszahlung ausdrücklich.
Wie geht es nach der Frist weiter?
Mahnbescheid online beantragen oder Anwalt – mit Übergabeprotokoll und diesem Schreiben ist der Fall meist schnell entschieden.
Ab wann bekomme ich die Kaution nach dem Auszug zurück?
Nach einer angemessenen Prüffrist von in der Regel drei bis sechs Monaten. Nur für die offene Nebenkostenabrechnung darf ein Teilbetrag länger einbehalten werden – nicht die ganze Kaution.
Darf der Vermieter die Kaution mit der Nebenkostenabrechnung verrechnen?
Ja – mit einer fälligen Nachforderung aus einer ordnungsgemäßen Abrechnung. Für die noch ausstehende letzte Abrechnung darf er einen angemessenen Teil (Richtwert: 3–4 Monatsvorauszahlungen) zurückbehalten, nicht die volle Kaution.
Ab wann muss ich die Kaution eigentlich zahlen?
Zu Beginn des Mietverhältnisses – aber nie auf einen Schlag: Du hast das Recht auf drei gleiche Monatsraten, die erste zum Mietbeginn (§ 551 Abs. 2 BGB). Mehr als drei Nettokaltmieten darf die Kaution insgesamt nicht betragen.
Ich habe die Kaution als Jobcenter-Darlehen bekommen – an wen geht sie zurück?
Meist direkt ans Jobcenter: Beim Kautionsdarlehen (§ 22 Abs. 6 SGB II) wird der Rückzahlungsanspruch üblicherweise abgetreten. Fordere trotzdem selbst fristgerecht zurück – Abzüge des Vermieters gehen sonst zu deinen Lasten, denn das Darlehen tilgst du in voller Höhe.
Habe ich Anspruch auf eine Quittung für die Kaution?
Ja – lass dir die Zahlung immer quittieren oder überweise mit eindeutigem Verwendungszweck („Mietkaution + Adresse"). Ohne Nachweis wird die Rückforderung nach Jahren zum Beweisproblem.
Bis wann muss die Kaution nach meiner Frist überwiesen sein?
Setzt du nach Ablauf der Prüffrist eine Zahlungsfrist von 14 Tagen, muss das Geld bis dahin auf deinem Konto sein – danach ist der Vermieter in Verzug und schuldet Verzugszinsen, und der Weg über Mahnbescheid oder Klage steht offen.
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Ben Ambros, Immobilienkaufmann
Ben Ambros · Immobilienkaufmann
13 Jahre Hausverwalter in München (über 1.000 Wohnungen), heute Makler für Mehrfamilienhäuser in Murnau. Schreibt hier über das, was er früher selbst abgerechnet hat. Über Ben →
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