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Schwarzarbeit melden: Bei wem und mit welchem Musterbrief

Ein Handwerker will nur bar und ohne Rechnung arbeiten. Dein eigener Chef zahlt dich schwarz. Oder auf der Baustelle gegenüber arbeiten seit Wochen dieselben Leute, ohne Firmenschild. Ein Hinweis an den Zoll ist schnell geschrieben und kann gegen jemanden ein Verfahren auslösen. Kläre deshalb vorher zwei Fragen: Ist das überhaupt Schwarzarbeit? Und wer ist zuständig?

Antwort in 20 Sekunden: Schwarzarbeit ist bezahlte Arbeit, bei der jemand Anmeldung, Sozialversicherung, Steuern, Gewerbeanzeige oder Handwerksrolle umgeht (§ 1 SchwarzArbG). Gefälligkeiten, Nachbarschaftshilfe und Hilfe in der Familie gegen geringes Entgelt zählen nicht. Nicht angemeldete Beschäftigte, Lohn unter Mindestlohn oder Arbeit neben Grundsicherungsgeld oder Arbeitslosengeld meldest du der Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Hauptzollamt, nicht versteuerte Einnahmen dem Finanzamt, Handwerk ohne Eintragung der Behörde, die dein Land bestimmt. Ein Hinweis ohne Namen ist möglich. Nennst du deinen Namen, kann die Gegenseite ihn in einem Straf- oder Bußgeldverfahren über die Akteneinsicht erfahren. Schreib nur, was du selbst gesehen hast. Wer jemanden wider besseres Wissen verdächtigt, macht sich strafbar (§ 164 StGB).

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Stand: Oktober 2026 · Redaktion: Ben Ambros · Gesetze und Urteile unter „Grundlagen“ am Seitenende

Übersicht: Schwarzarbeit melden oder nicht, Nachbarschaftshilfe und Hilfe in der Familie zählen meist nicht, Lohn bar ohne Anmeldung schon
Nicht angemeldete Beschäftigte meldest du dem Zoll, nicht versteuerte Einnahmen dem Finanzamt, ein Hinweis ohne Namen ist möglich. Grafik: reklamo.ai

Was als Schwarzarbeit zählt und was nicht

Schwarzarbeit leistet, wer gegen Bezahlung arbeitet oder arbeiten lässt und dabei eine dieser Pflichten verletzt (§ 1 Abs. 2 SchwarzArbG): Beschäftigte werden nicht zur Sozialversicherung angemeldet, Einnahmen nicht versteuert, jemand bezieht weiter eine Sozialleistung, obwohl Arbeit dazugekommen ist, ein Gewerbe läuft ohne Anzeige (§ 14 GewO), oder ein zulassungspflichtiges Handwerk wird ohne Eintragung in die Handwerksrolle betrieben (§ 1 HwO). Dazu kommt die illegale Beschäftigung, etwa ohne Arbeitserlaubnis oder unter dem Mindestlohn (§ 1 Abs. 3 SchwarzArbG).

Spricht für SchwarzarbeitIst in der Regel keine
Bauhelfer arbeiten Vollzeit, Lohn bar, keine AnmeldungDer Nachbar hilft beim Umzug und bekommt ein Essen
Ein Handwerker kassiert bei vielen Kunden bar ohne Rechnung und versteuert nichtsDer Schwager tapeziert für einen kleinen Betrag
Elektroinstallation durch einen Betrieb ohne Eintragung in die HandwerksrolleSelbsthilfe beim eigenen Hausbau
Jemand bezieht Grundsicherungsgeld und arbeitet nebenher, ohne es zu meldenGelegentliche Gefälligkeit ohne Gewinnabsicht

Ausgenommen ist nach § 1 Abs. 4 SchwarzArbG Arbeit von Angehörigen und Lebenspartnern, aus Gefälligkeit, als Nachbarschaftshilfe oder Selbsthilfe, solange sie nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet ist. Ein geringes Entgelt schadet nicht. Und nicht jede handwerkliche Arbeit braucht einen Meister. Tätigkeiten, die man in bis zu drei Monaten lernen kann, sind nach § 1 HwO in der Regel frei. Ein fehlender Rechnungsbeleg allein beweist auch noch nichts.

Wohin der Hinweis geht

Was du beobachtestZuständig
Beschäftigte ohne Anmeldung, Lohn bar, Lohn unter Mindestlohn, Arbeit ohne Arbeitserlaubnis, Arbeit neben Grundsicherungsgeld oder ArbeitslosengeldFinanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) beim Hauptzollamt (§ 2 Abs. 1 SchwarzArbG)
Einnahmen werden nicht versteuertFinanzamt, am besten das am Wohnort oder Firmensitz der Person (§ 2 Abs. 2 SchwarzArbG)
Gewerbe nicht angemeldet, zulassungspflichtiges Handwerk ohne EintragungBehörde, die das Land bestimmt (§ 2 Abs. 3 SchwarzArbG); frag beim Ordnungs- oder Gewerbeamt deiner Stadt nach

Du musst die Zuständigkeit nicht perfekt treffen. Der Zoll arbeitet mit Finanzämtern, Jobcentern, Rentenversicherung und Ordnungsbehörden zusammen (§ 2 Abs. 4 SchwarzArbG) und gibt Anhaltspunkte für Steuerverstöße an die Finanzbehörden weiter. Die Handwerkskammer führt die Handwerksrolle (§ 6 HwO); frag dort auch, an welche Stelle in deinem Land Hinweise auf Handwerk ohne Eintragung gehen. Der Zoll bittet, Hinweise direkt an das für dich zuständige Hauptzollamt zu schicken; die Anschrift findest du über die Dienststellensuche auf zoll.de. Ein Brief geht immer. Wie ein förmlicher Brief aussieht, zeigt die Seite Brief nach DIN 5008.

Anonym oder mit Namen: was in den Hinweis gehört

Einen Hinweis ohne Namen und ohne Absender kannst du jederzeit schicken. Dann kann aber niemand nachfragen, und zu vage Hinweise bleiben womöglich liegen. Mit Namen kann die Behörde Rückfragen stellen und dich als Zeugen hören. Kommt es zu einem Straf- oder Bußgeldverfahren, kann die Gegenseite die Akte einsehen, über einen Verteidiger oder auf Antrag auch selbst (§ 147 StPO, § 49 OWiG); steht dein Name darin, kann sie ihn erfahren. Wer das vermeiden will, schreibt anonym.

Brauchbar ist ein Hinweis, wenn er Tatsachen enthält und Vermutungen als solche kennzeichnet:

Formulier nüchtern: „Ich habe beobachtet“ statt „Die arbeiten alle schwarz“. Ob ein Verstoß vorliegt, prüft die Behörde. Willst du belegen können, dass der Hinweis angekommen ist, gib ihn persönlich ab und lass dir den Eingang auf einer Kopie stempeln (Zugang nachweisen).

Deine Grenzen: was du nicht tun darfst

Liegst du mit der Person im Streit, etwa als Nachbar, lies deinen Hinweis vor dem Abschicken noch einmal mit zwei Fragen: Steht da nur, was ich selbst gesehen habe? Und würdest du ihn auch schicken, wenn ihr euch gut verstehen würdet?

Schwarzarbeit melden: 4 Musterbriefe als Word und PDF

Muster 1 geht an den Zoll, Muster 2 an die Behörde für Gewerbe und Handwerk, Muster 3 ans Finanzamt. Muster 4 ist für Beschäftigte, die selbst schwarz bezahlt werden. Jedes Muster gibt es als Word-Datei zum Ausfüllen und als PDF zum Ausdrucken. Willst du anonym bleiben, lass den Absender oben und deinen Namen unter dem Gruß weg.

Muster 1 · Hinweis an die Finanzkontrolle Schwarzarbeit

Betreff: Hinweis auf mögliche Schwarzarbeit, [Ort, z. B. Baustelle Musterweg 5, 12345 Musterstadt]

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich teile Ihnen Beobachtungen mit, die auf Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung hindeuten können, und bitte Sie, das in eigener Zuständigkeit zu prüfen.

Ort: [Anschrift der Baustelle oder des Betriebs]
Zeitraum: [z. B. seit 05.10.2026, montags bis samstags etwa 7 bis 18 Uhr]
Beteiligte, soweit bekannt: [Firma, Auftraggeber oder Bauherr, Kennzeichen eines Fahrzeugs]

Beobachtung: [z. B. Dort arbeiten regelmäßig vier bis fünf Personen. Ein Firmenschild oder beschriftete Fahrzeuge sehe ich nicht. Ein Arbeiter sagte mir am 12.10.2026, er werde bar bezahlt und sei nicht angemeldet.]

Woher ich das weiß: [eigene Beobachtung von der Straße / Gespräch am … / als Beschäftigter]. Ich habe nur aufgeschrieben, was ich selbst wahrgenommen habe; ob ein Verstoß vorliegt, kann ich nicht beurteilen.

[Für Rückfragen erreichen Sie mich unter Telefon/E-Mail. / Diesen Hinweis gebe ich ohne Namen.]

Mit freundlichen Grüßen
[Vor- und Nachname oder weglassen]

Muster 2 · Handwerk ohne Eintragung: Hinweis an Ordnungsamt oder Gewerbeamt

Betreff: Hinweis auf möglicherweise unerlaubte Handwerksausübung, [Name oder Firma], [Ort]

Sehr geehrte Damen und Herren,

[Name oder Firma, Anschrift, soweit bekannt] bietet [z. B. Elektroinstallationen / Dachdeckerarbeiten] an, unter anderem über [Anzeige, Website, Aushang]. Am [Datum] hat [er / sie / der Betrieb] [bei mir / in der Musterstraße 3] solche Arbeiten ausgeführt.

Nach meiner Kenntnis ist der Betrieb nicht in der Handwerksrolle eingetragen [und kein Gewerbe angemeldet]. Ich bitte Sie zu prüfen, ob ein zulassungspflichtiges Handwerk ohne Eintragung betrieben wird (§ 1 HwO, § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG) [und ob das Gewerbe angezeigt ist (§ 14 GewO)]. Kopien von [Anzeige, Angebot, Quittung] lege ich bei.

Falls Sie nicht zuständig sind, leiten Sie den Hinweis bitte an die zuständige Stelle weiter. Eine Kopie erhält die Handwerkskammer [Name].

Mit freundlichen Grüßen
[Vor- und Nachname oder weglassen]

Muster 3 · Hinweis an das Finanzamt

Betreff: Hinweis auf möglicherweise nicht versteuerte Einnahmen, [Name oder Firma], [Ort]

Sehr geehrte Damen und Herren,

[Name, Anschrift, soweit bekannt] führt seit [Zeitraum] gegen Bezahlung [Tätigkeit, z. B. Gartenarbeiten und Entrümpelungen] aus. Bezahlt wird nach meiner Beobachtung bar und ohne Rechnung, [z. B. bei mindestens drei Haushalten in der Musterstraße, zuletzt am 03.09.2026].

Ob diese Einnahmen versteuert werden, weiß ich nicht. Ich bitte Sie, das in eigener Zuständigkeit zu prüfen. [Weitere Angaben, z. B. Fahrzeug, Werbung im Netz, Zeitraum.]

[Für Rückfragen erreichen Sie mich unter Telefon/E-Mail. / Diesen Hinweis gebe ich ohne Namen.]

Mit freundlichen Grüßen
[Vor- und Nachname oder weglassen]

Muster 4 · Selbst schwarz beschäftigt: Anmeldung und Lohn verlangen

Betreff: Mein Arbeitsverhältnis seit [Datum]: Anmeldung, Lohnabrechnungen und offener Lohn

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit dem [Datum] arbeite ich für Sie als [Tätigkeit], durchschnittlich [Zahl] Stunden pro Woche. Den Lohn erhalte ich bar, Lohnabrechnungen habe ich nicht bekommen. Nach Auskunft [meiner Krankenkasse / der Deutschen Rentenversicherung] bin ich nicht zur Sozialversicherung angemeldet.

Ich fordere Sie auf, mich rückwirkend ab Beginn der Beschäftigung anzumelden und mir für jeden Monat eine Lohnabrechnung zu erteilen. Für [Monate] stehen noch [Betrag] € Lohn aus. Bitte zahlen Sie diesen Betrag bis zum [Datum, 14 Tage nach heute] auf mein Konto IBAN [IBAN].

[Nur falls zutreffend:] Mein Stundenlohn von [Betrag] € liegt unter dem gesetzlichen Mindestlohn; die Differenz mache ich ebenfalls geltend.

Mit freundlichen Grüßen
[Vor- und Nachname]

Hinweis sachlich formulieren lassen

Kurz beschreiben, was du beobachtet hast. Reklamo trennt Beobachtung und Vermutung, wählt die zuständige Stelle nach dieser Seite und schreibt den fertigen Hinweis mit Datum, ohne Namen, wenn du das willst. Die Vorschau ist kostenlos.

Brief erstellen

Was nach deinem Hinweis passiert

Ob und wann der Zoll prüft, liegt in seinem Ermessen; er geht nach Risikokriterien vor (§ 2 Abs. 5 SchwarzArbG). Ein Hinweis löst also nicht automatisch eine Kontrolle aus. Kommt es dazu, prüft die FKS vor Ort Ausweise, Anmeldungen und Arbeitszeiten; auf dem Bau, in der Gastronomie, der Gebäudereinigung und einigen anderen Branchen müssen Beschäftigte ihren Ausweis dabeihaben (§ 2a SchwarzArbG).

Rechne nicht mit einer Rückmeldung. Über Ermittlungen gegen andere geben Behörden normalerweise keine Auskunft, auch dem Hinweisgeber nicht. Hast du deinen Namen genannt, kann es sein, dass man dich Monate später als Zeugen befragt.

Hast du selbst einen Handwerker schwarz bezahlt und das so mit ihm abgemacht, warst du Teil der Abrede. Dann lass dich beraten, bevor du einen Hinweis mit Namen gibst. Bei Mängeln bleibst du in solchen Fällen auf dem Schaden sitzen. Der Bundesgerichtshof hält Verträge mit Ohne-Rechnung-Abrede für nichtig, Mängelansprüche gibt es nicht (BGH, 01.08.2013, VII ZR 6/13), und bezahlten Werklohn bekommst du auch nicht zurück (BGH, 11.06.2015, VII ZR 216/14). Lief der Auftrag mit Rechnung, hilft eine Mängelrüge.

Selbst schwarz beschäftigt: Lohn und Sozialversicherung

Zahlt dein Arbeitgeber bar und meldet dich nicht an, behältst du deinen Anspruch auf Lohn, auch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Nichtig ist nur die Abrede, keine Steuern und Beiträge abzuführen, nicht der Arbeitsvertrag (BAG, 17.03.2010, 5 AZR 301/09). Ob du angemeldet bist, erfährst du bei deiner Krankenkasse oder mit dem Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung. Fehlen die Meldungen, fehlen dir Rentenzeiten und womöglich der Krankenversicherungsschutz. Wer als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge vorenthält, macht sich strafbar (§ 266a StGB).

Fordere zuerst schriftlich Anmeldung, Abrechnungen und offenen Lohn (Muster 4), mehr dazu unter Lohn einfordern. Daneben kannst du dem Zoll einen Hinweis geben. Hast du in der Zeit aber Grundsicherungsgeld oder Arbeitslosengeld bekommen und die Arbeit nicht gemeldet, hast du selbst gegen deine Mitteilungspflicht verstoßen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 SchwarzArbG). Dann lass dich beraten, bevor du schreibst, bei einer Gewerkschaft, einer Beratungsstelle oder einem Anwalt für Arbeitsrecht (Anwalt anschreiben). Fordert das Jobcenter später Geld zurück, prüf den Bescheid trotzdem, etwa mit den Mustern zum Widerspruch beim Jobcenter.

Was du jetzt tun solltest

Was du nicht tun solltest

Häufige Fragen

Gibt es einen Musterbrief, um Schwarzarbeit zu melden?
Ein Formular schreibt niemand vor, ein formloser Brief reicht. Oben stehen drei Muster für Hinweise an Zoll, Ordnungs- oder Gewerbeamt und Finanzamt, dazu eines für Beschäftigte, die selbst schwarz bezahlt werden. Word-Datei und PDF findest du direkt unter jedem Muster.
Kann ich Schwarzarbeit anonym melden?
Ja, du kannst den Hinweis ohne Namen und Absender schicken. Dann kann die Behörde aber nicht nachfragen, deshalb müssen Ort, Zeit und Personen genau im Brief stehen.
Erfährt der Gemeldete, wer ihn angezeigt hat?
Behörden geben den Namen nicht von sich aus heraus. Kommt es aber zu einem Straf- oder Bußgeldverfahren, kann die Gegenseite Akteneinsicht bekommen, meist über einen Verteidiger, und darin kann dein Name stehen. Wer das ausschließen will, meldet anonym.
Ist Nachbarschaftshilfe Schwarzarbeit?
Nein, wenn sie nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet ist. Das gilt auch für Hilfe unter Angehörigen und Gefälligkeiten; ein geringes Entgelt ändert daran nichts (§ 1 Abs. 4 SchwarzArbG). Wer regelmäßig für viele Leute gegen Bezahlung arbeitet, leistet dagegen keine Nachbarschaftshilfe mehr.
Wo melde ich einen Handwerker, der ohne Rechnung arbeitet?
Geht es um nicht versteuerte Einnahmen, ans Finanzamt (Muster 3). Arbeitet er in einem zulassungspflichtigen Handwerk ohne Eintragung, an die Behörde, die dein Land dafür bestimmt (Muster 2). Beschäftigt er Leute ohne Anmeldung, an den Zoll (Muster 1). Dass er keine Rechnung schreibt, beweist für sich allein noch keine Schwarzarbeit.
Muss ich Schwarzarbeit melden?
Eine Pflicht gibt es für Privatleute nicht. Ob du meldest, entscheidest du selbst. Wenn du es tust, dann sachlich und mit dem, was du wirklich weißt.
Was passiert, wenn sich der Verdacht nicht bestätigt?
Für dich nichts, solange du ehrlich berichtet hast. Strafbar ist nur, wer wider besseres Wissen falsch verdächtigt (§ 164 StGB). Deshalb gehören in den Hinweis nur eigene Beobachtungen, Vermutungen kennzeichnest du als solche.

Grundlagen

§§ 1, 2, 2a SchwarzArbG (Fassung vom 12.05.2026) · §§ 1, 6 HwO · § 14 GewO · §§ 123, 164, 186, 266a StGB · § 147 StPO · § 49 OWiG · BGH, Urteil vom 01.08.2013, VII ZR 6/13 · BGH, Urteil vom 11.06.2015, VII ZR 216/14 · BAG, Urteil vom 17.03.2010, 5 AZR 301/09 · Stand: Oktober 2026

Ben Ambros, Immobilienkaufmann
Ben Ambros · Immobilienkaufmann
13 Jahre Hausverwalter in München (über 1.000 Wohnungen), heute Makler für Mehrfamilienhäuser in Murnau. Schreibt hier über das, was er früher selbst abgerechnet hat. Über Ben →
Bekannt aus: Verbraucherschutz.tv
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