Schwarzarbeit melden: Bei wem und mit welchem Musterbrief
Ein Handwerker will nur bar und ohne Rechnung arbeiten. Dein eigener Chef zahlt dich schwarz. Oder auf der Baustelle gegenüber arbeiten seit Wochen dieselben Leute, ohne Firmenschild. Ein Hinweis an den Zoll ist schnell geschrieben und kann gegen jemanden ein Verfahren auslösen. Kläre deshalb vorher zwei Fragen: Ist das überhaupt Schwarzarbeit? Und wer ist zuständig?
Stand: Oktober 2026 · Redaktion: Ben Ambros · Gesetze und Urteile unter „Grundlagen“ am Seitenende

Was als Schwarzarbeit zählt und was nicht
Schwarzarbeit leistet, wer gegen Bezahlung arbeitet oder arbeiten lässt und dabei eine dieser Pflichten verletzt (§ 1 Abs. 2 SchwarzArbG): Beschäftigte werden nicht zur Sozialversicherung angemeldet, Einnahmen nicht versteuert, jemand bezieht weiter eine Sozialleistung, obwohl Arbeit dazugekommen ist, ein Gewerbe läuft ohne Anzeige (§ 14 GewO), oder ein zulassungspflichtiges Handwerk wird ohne Eintragung in die Handwerksrolle betrieben (§ 1 HwO). Dazu kommt die illegale Beschäftigung, etwa ohne Arbeitserlaubnis oder unter dem Mindestlohn (§ 1 Abs. 3 SchwarzArbG).
| Spricht für Schwarzarbeit | Ist in der Regel keine |
|---|---|
| Bauhelfer arbeiten Vollzeit, Lohn bar, keine Anmeldung | Der Nachbar hilft beim Umzug und bekommt ein Essen |
| Ein Handwerker kassiert bei vielen Kunden bar ohne Rechnung und versteuert nichts | Der Schwager tapeziert für einen kleinen Betrag |
| Elektroinstallation durch einen Betrieb ohne Eintragung in die Handwerksrolle | Selbsthilfe beim eigenen Hausbau |
| Jemand bezieht Grundsicherungsgeld und arbeitet nebenher, ohne es zu melden | Gelegentliche Gefälligkeit ohne Gewinnabsicht |
Ausgenommen ist nach § 1 Abs. 4 SchwarzArbG Arbeit von Angehörigen und Lebenspartnern, aus Gefälligkeit, als Nachbarschaftshilfe oder Selbsthilfe, solange sie nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet ist. Ein geringes Entgelt schadet nicht. Und nicht jede handwerkliche Arbeit braucht einen Meister. Tätigkeiten, die man in bis zu drei Monaten lernen kann, sind nach § 1 HwO in der Regel frei. Ein fehlender Rechnungsbeleg allein beweist auch noch nichts.
Wohin der Hinweis geht
| Was du beobachtest | Zuständig |
|---|---|
| Beschäftigte ohne Anmeldung, Lohn bar, Lohn unter Mindestlohn, Arbeit ohne Arbeitserlaubnis, Arbeit neben Grundsicherungsgeld oder Arbeitslosengeld | Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) beim Hauptzollamt (§ 2 Abs. 1 SchwarzArbG) |
| Einnahmen werden nicht versteuert | Finanzamt, am besten das am Wohnort oder Firmensitz der Person (§ 2 Abs. 2 SchwarzArbG) |
| Gewerbe nicht angemeldet, zulassungspflichtiges Handwerk ohne Eintragung | Behörde, die das Land bestimmt (§ 2 Abs. 3 SchwarzArbG); frag beim Ordnungs- oder Gewerbeamt deiner Stadt nach |
Du musst die Zuständigkeit nicht perfekt treffen. Der Zoll arbeitet mit Finanzämtern, Jobcentern, Rentenversicherung und Ordnungsbehörden zusammen (§ 2 Abs. 4 SchwarzArbG) und gibt Anhaltspunkte für Steuerverstöße an die Finanzbehörden weiter. Die Handwerkskammer führt die Handwerksrolle (§ 6 HwO); frag dort auch, an welche Stelle in deinem Land Hinweise auf Handwerk ohne Eintragung gehen. Der Zoll bittet, Hinweise direkt an das für dich zuständige Hauptzollamt zu schicken; die Anschrift findest du über die Dienststellensuche auf zoll.de. Ein Brief geht immer. Wie ein förmlicher Brief aussieht, zeigt die Seite Brief nach DIN 5008.
Anonym oder mit Namen: was in den Hinweis gehört
Einen Hinweis ohne Namen und ohne Absender kannst du jederzeit schicken. Dann kann aber niemand nachfragen, und zu vage Hinweise bleiben womöglich liegen. Mit Namen kann die Behörde Rückfragen stellen und dich als Zeugen hören. Kommt es zu einem Straf- oder Bußgeldverfahren, kann die Gegenseite die Akte einsehen, über einen Verteidiger oder auf Antrag auch selbst (§ 147 StPO, § 49 OWiG); steht dein Name darin, kann sie ihn erfahren. Wer das vermeiden will, schreibt anonym.
Brauchbar ist ein Hinweis, wenn er Tatsachen enthält und Vermutungen als solche kennzeichnet:
- Wo: Anschrift der Baustelle oder des Betriebs, bei Fahrzeugen das Kennzeichen, wenn es von der Straße aus zu sehen ist.
- Wann: seit wann, an welchen Tagen, zu welchen Uhrzeiten.
- Wer und wie viele: Zahl der Personen, Firmenname, Auftraggeber, soweit bekannt.
- Woher du es weißt: selbst gesehen, selbst bezahlt, als Beschäftigter erlebt oder nur gehört.
Formulier nüchtern: „Ich habe beobachtet“ statt „Die arbeiten alle schwarz“. Ob ein Verstoß vorliegt, prüft die Behörde. Willst du belegen können, dass der Hinweis angekommen ist, gib ihn persönlich ab und lass dir den Eingang auf einer Kopie stempeln (Zugang nachweisen).
Deine Grenzen: was du nicht tun darfst
- Kein fremdes Grundstück betreten, auch keine offene Baustelle. Das kann Hausfriedensbruch sein (§ 123 StGB). Was du von der Straße aus siehst, reicht.
- Keine Fotos von Personen. Für den Hinweis brauchst du sie nicht, und Aufnahmen von Menschen können ihre Rechte verletzen. Notizen mit Datum und Uhrzeit reichen.
- Nicht selbst ermitteln oder konfrontieren. Frag die Arbeiter nicht aus, droh niemandem und poste nichts in sozialen Netzwerken. Wer unbewiesene Vorwürfe öffentlich verbreitet, riskiert eine Anzeige wegen übler Nachrede (§ 186 StGB).
- Nichts behaupten, was du nicht weißt. Ein Irrtum ist nicht strafbar. Strafbar ist, wer jemanden wider besseres Wissen bei einer Behörde verdächtigt, um ein Verfahren gegen ihn auszulösen; dafür drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 164 StGB).
Liegst du mit der Person im Streit, etwa als Nachbar, lies deinen Hinweis vor dem Abschicken noch einmal mit zwei Fragen: Steht da nur, was ich selbst gesehen habe? Und würdest du ihn auch schicken, wenn ihr euch gut verstehen würdet?
Schwarzarbeit melden: 4 Musterbriefe als Word und PDF
Muster 1 geht an den Zoll, Muster 2 an die Behörde für Gewerbe und Handwerk, Muster 3 ans Finanzamt. Muster 4 ist für Beschäftigte, die selbst schwarz bezahlt werden. Jedes Muster gibt es als Word-Datei zum Ausfüllen und als PDF zum Ausdrucken. Willst du anonym bleiben, lass den Absender oben und deinen Namen unter dem Gruß weg.
Muster 1 · Hinweis an die Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Betreff: Hinweis auf mögliche Schwarzarbeit, [Ort, z. B. Baustelle Musterweg 5, 12345 Musterstadt]
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich teile Ihnen Beobachtungen mit, die auf Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung hindeuten können, und bitte Sie, das in eigener Zuständigkeit zu prüfen.
Ort: [Anschrift der Baustelle oder des Betriebs]
Zeitraum: [z. B. seit 05.10.2026, montags bis samstags etwa 7 bis 18 Uhr]
Beteiligte, soweit bekannt: [Firma, Auftraggeber oder Bauherr, Kennzeichen eines Fahrzeugs]
Beobachtung: [z. B. Dort arbeiten regelmäßig vier bis fünf Personen. Ein Firmenschild oder beschriftete Fahrzeuge sehe ich nicht. Ein Arbeiter sagte mir am 12.10.2026, er werde bar bezahlt und sei nicht angemeldet.]
Woher ich das weiß: [eigene Beobachtung von der Straße / Gespräch am … / als Beschäftigter]. Ich habe nur aufgeschrieben, was ich selbst wahrgenommen habe; ob ein Verstoß vorliegt, kann ich nicht beurteilen.
[Für Rückfragen erreichen Sie mich unter Telefon/E-Mail. / Diesen Hinweis gebe ich ohne Namen.]
Mit freundlichen Grüßen
[Vor- und Nachname oder weglassen]
Muster 2 · Handwerk ohne Eintragung: Hinweis an Ordnungsamt oder Gewerbeamt
Betreff: Hinweis auf möglicherweise unerlaubte Handwerksausübung, [Name oder Firma], [Ort]
Sehr geehrte Damen und Herren,
[Name oder Firma, Anschrift, soweit bekannt] bietet [z. B. Elektroinstallationen / Dachdeckerarbeiten] an, unter anderem über [Anzeige, Website, Aushang]. Am [Datum] hat [er / sie / der Betrieb] [bei mir / in der Musterstraße 3] solche Arbeiten ausgeführt.
Nach meiner Kenntnis ist der Betrieb nicht in der Handwerksrolle eingetragen [und kein Gewerbe angemeldet]. Ich bitte Sie zu prüfen, ob ein zulassungspflichtiges Handwerk ohne Eintragung betrieben wird (§ 1 HwO, § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG) [und ob das Gewerbe angezeigt ist (§ 14 GewO)]. Kopien von [Anzeige, Angebot, Quittung] lege ich bei.
Falls Sie nicht zuständig sind, leiten Sie den Hinweis bitte an die zuständige Stelle weiter. Eine Kopie erhält die Handwerkskammer [Name].
Mit freundlichen Grüßen
[Vor- und Nachname oder weglassen]
Muster 3 · Hinweis an das Finanzamt
Betreff: Hinweis auf möglicherweise nicht versteuerte Einnahmen, [Name oder Firma], [Ort]
Sehr geehrte Damen und Herren,
[Name, Anschrift, soweit bekannt] führt seit [Zeitraum] gegen Bezahlung [Tätigkeit, z. B. Gartenarbeiten und Entrümpelungen] aus. Bezahlt wird nach meiner Beobachtung bar und ohne Rechnung, [z. B. bei mindestens drei Haushalten in der Musterstraße, zuletzt am 03.09.2026].
Ob diese Einnahmen versteuert werden, weiß ich nicht. Ich bitte Sie, das in eigener Zuständigkeit zu prüfen. [Weitere Angaben, z. B. Fahrzeug, Werbung im Netz, Zeitraum.]
[Für Rückfragen erreichen Sie mich unter Telefon/E-Mail. / Diesen Hinweis gebe ich ohne Namen.]
Mit freundlichen Grüßen
[Vor- und Nachname oder weglassen]
Muster 4 · Selbst schwarz beschäftigt: Anmeldung und Lohn verlangen
Betreff: Mein Arbeitsverhältnis seit [Datum]: Anmeldung, Lohnabrechnungen und offener Lohn
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit dem [Datum] arbeite ich für Sie als [Tätigkeit], durchschnittlich [Zahl] Stunden pro Woche. Den Lohn erhalte ich bar, Lohnabrechnungen habe ich nicht bekommen. Nach Auskunft [meiner Krankenkasse / der Deutschen Rentenversicherung] bin ich nicht zur Sozialversicherung angemeldet.
Ich fordere Sie auf, mich rückwirkend ab Beginn der Beschäftigung anzumelden und mir für jeden Monat eine Lohnabrechnung zu erteilen. Für [Monate] stehen noch [Betrag] € Lohn aus. Bitte zahlen Sie diesen Betrag bis zum [Datum, 14 Tage nach heute] auf mein Konto IBAN [IBAN].
[Nur falls zutreffend:] Mein Stundenlohn von [Betrag] € liegt unter dem gesetzlichen Mindestlohn; die Differenz mache ich ebenfalls geltend.
Mit freundlichen Grüßen
[Vor- und Nachname]
Kurz beschreiben, was du beobachtet hast. Reklamo trennt Beobachtung und Vermutung, wählt die zuständige Stelle nach dieser Seite und schreibt den fertigen Hinweis mit Datum, ohne Namen, wenn du das willst. Die Vorschau ist kostenlos.
Brief erstellenWas nach deinem Hinweis passiert
Ob und wann der Zoll prüft, liegt in seinem Ermessen; er geht nach Risikokriterien vor (§ 2 Abs. 5 SchwarzArbG). Ein Hinweis löst also nicht automatisch eine Kontrolle aus. Kommt es dazu, prüft die FKS vor Ort Ausweise, Anmeldungen und Arbeitszeiten; auf dem Bau, in der Gastronomie, der Gebäudereinigung und einigen anderen Branchen müssen Beschäftigte ihren Ausweis dabeihaben (§ 2a SchwarzArbG).
Rechne nicht mit einer Rückmeldung. Über Ermittlungen gegen andere geben Behörden normalerweise keine Auskunft, auch dem Hinweisgeber nicht. Hast du deinen Namen genannt, kann es sein, dass man dich Monate später als Zeugen befragt.
Hast du selbst einen Handwerker schwarz bezahlt und das so mit ihm abgemacht, warst du Teil der Abrede. Dann lass dich beraten, bevor du einen Hinweis mit Namen gibst. Bei Mängeln bleibst du in solchen Fällen auf dem Schaden sitzen. Der Bundesgerichtshof hält Verträge mit Ohne-Rechnung-Abrede für nichtig, Mängelansprüche gibt es nicht (BGH, 01.08.2013, VII ZR 6/13), und bezahlten Werklohn bekommst du auch nicht zurück (BGH, 11.06.2015, VII ZR 216/14). Lief der Auftrag mit Rechnung, hilft eine Mängelrüge.
Selbst schwarz beschäftigt: Lohn und Sozialversicherung
Zahlt dein Arbeitgeber bar und meldet dich nicht an, behältst du deinen Anspruch auf Lohn, auch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Nichtig ist nur die Abrede, keine Steuern und Beiträge abzuführen, nicht der Arbeitsvertrag (BAG, 17.03.2010, 5 AZR 301/09). Ob du angemeldet bist, erfährst du bei deiner Krankenkasse oder mit dem Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung. Fehlen die Meldungen, fehlen dir Rentenzeiten und womöglich der Krankenversicherungsschutz. Wer als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge vorenthält, macht sich strafbar (§ 266a StGB).
Fordere zuerst schriftlich Anmeldung, Abrechnungen und offenen Lohn (Muster 4), mehr dazu unter Lohn einfordern. Daneben kannst du dem Zoll einen Hinweis geben. Hast du in der Zeit aber Grundsicherungsgeld oder Arbeitslosengeld bekommen und die Arbeit nicht gemeldet, hast du selbst gegen deine Mitteilungspflicht verstoßen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 SchwarzArbG). Dann lass dich beraten, bevor du schreibst, bei einer Gewerkschaft, einer Beratungsstelle oder einem Anwalt für Arbeitsrecht (Anwalt anschreiben). Fordert das Jobcenter später Geld zurück, prüf den Bescheid trotzdem, etwa mit den Mustern zum Widerspruch beim Jobcenter.
Was du jetzt tun solltest
- Heute: aufschreiben, was du gesehen hast, mit Datum, Uhrzeit und Ort. Beobachtung und Vermutung getrennt.
- In den nächsten Tagen: nicht nachforschen. Fällt dir wieder etwas auf, ergänz die Notizen mit Datum.
- Dann: zuständige Stelle wählen und das passende Muster ausfüllen. Ob dein Name daruntersteht, entscheidest du vor dem Abschicken.
- Selbst betroffen: Versicherungsverlauf anfordern, Stunden und Barzahlungen notieren, Muster 4 schicken.
Was du nicht tun solltest
- Grundstücke betreten oder Personen fotografieren.
- Vermutungen als Tatsachen hinschreiben.
- Den Verdacht im Netz oder in der Nachbarschaft verbreiten.
- Einen Hinweis als Druckmittel in einem Streit ankündigen: Das macht dich angreifbar und kostet Glaubwürdigkeit.
- Mehrere Stellen mit unterschiedlichen Versionen anschreiben. Eine sachliche Fassung, an die passende Stelle.
Häufige Fragen
Gibt es einen Musterbrief, um Schwarzarbeit zu melden?
Kann ich Schwarzarbeit anonym melden?
Erfährt der Gemeldete, wer ihn angezeigt hat?
Ist Nachbarschaftshilfe Schwarzarbeit?
Wo melde ich einen Handwerker, der ohne Rechnung arbeitet?
Muss ich Schwarzarbeit melden?
Was passiert, wenn sich der Verdacht nicht bestätigt?
Grundlagen
§§ 1, 2, 2a SchwarzArbG (Fassung vom 12.05.2026) · §§ 1, 6 HwO · § 14 GewO · §§ 123, 164, 186, 266a StGB · § 147 StPO · § 49 OWiG · BGH, Urteil vom 01.08.2013, VII ZR 6/13 · BGH, Urteil vom 11.06.2015, VII ZR 216/14 · BAG, Urteil vom 17.03.2010, 5 AZR 301/09 · Stand: Oktober 2026

