Kosten der Hausverwaltung: umlagefähig oder nicht?
Dreizehn Jahre lang habe ich selbst Verwalterrechnungen geschrieben. In einer Mieterabrechnung haben sie trotzdem nichts verloren – das sage ich als der, der sie geschrieben hat.
Stand: August 2026 · Geprüft von Ben Ambros, Immobilienkaufmann · 13 Jahre Hausverwaltung
Verwaltungskosten sind keine Betriebskosten – die Rechtslage
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV nimmt Verwaltungskosten ausdrücklich von den Betriebskosten aus: Kosten der Hausverwaltung, der Geschäftsführung, für Aufsicht, Buchhaltung und Jahresabschluss. In der Wohnraummiete ist die Umlage auch per Vertragsklausel nicht möglich – anders als im Gewerbe.
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Woran du versteckte Verwaltungskosten erkennst
| Position in der Abrechnung | Umlagefähig? | Einordnung |
|---|---|---|
| „Hausverwaltung“ / „Verwaltergebühr“ | Nein | Klassischer Streichposten |
| Kontoführung, Bankgebühren, Porto | Nein | Verwaltung, keine Bewirtschaftung |
| WEG-Verwaltergebühr im Hausgeld | Nein | Bei vermieteter Eigentumswohnung herausrechnen! |
| Hauswart mit Verwaltungsaufgaben | Teilweise | Verwaltungs- und Reparaturanteil ist abzuziehen |
| Gebühren des Messdienstes (Ablesung) | Ja | Kosten der Verbrauchserfassung sind Betriebskosten |
Der häufigste Fundort ist die vermietete Eigentumswohnung: Dort wird das komplette WEG-Hausgeld weitergereicht – inklusive Verwaltergebühr und Instandhaltungsrücklage. Beides gehört raus. Die komplette Streichliste: Nicht umlagefähige Nebenkosten.
Abgrenzung: Hauswart, Aufzugsnotruf, Messdienst
Nicht alles, was nach Organisation klingt, ist Verwaltung: Der Hauswart ist umlagefähig, soweit er hausmeistert – sein Verwaltungs- und Reparaturanteil nicht. Aufzugs-Notrufaufschaltung und Wartung laufen über die Aufzugskosten; die Ablesegebühren des Messdienstes sind Teil der Heiz- und Wasserkosten. Entscheidend ist die Tätigkeit, nicht die Überschrift auf der Rechnung.
So streichst du die Position
Position benennen, Betrag beziffern, Grund angeben („Verwaltungskosten, § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV nicht umlagefähig“) – per Widerspruch je Position innerhalb der 12-Monats-Frist. Bei Sammelposten („Sonstiges“, Hausgeld) vorher Belegeinsicht nehmen und aufschlüsseln lassen.
Kosten Hausverwaltung umlagefähig? Hausverwalter, Verwaltergebühr, Verwalterhonorar
Nein, in keiner Variante. Ob die Position Verwaltergebühr heißt, Verwalterhonorar, Hausverwalter oder Verwaltungspauschale – § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV nimmt sie ausdrücklich aus den umlagefähigen Betriebskosten heraus. Auch die Frage „Kosten Hausverwalter umlagefähig?" hat dieselbe Antwort.
Die Faustregel dahinter ist simpel: Umlagefähig ist, was der laufende Betrieb des Hauses kostet, nicht was die Verwaltung des Eigentums kostet. Und es geht um Geld, nicht um Kleinkram – 200 bis 400 € pro Wohnung und Jahr sind normal. Gestrichen wird die Position mit dem Widerspruch gegen die Abrechnung.
Das gilt für jede Schreibweise auf der Abrechnung: Auch Verwaltergebühren („umlagefähig laut Vertrag“) sind es nicht – § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV kennt keine Ausnahme nach Betrag oder Bezeichnung.
Häufige Fragen
Sind Kosten der Hausverwaltung umlagefähig?
Gilt das auch bei einer vermieteten Eigentumswohnung?
Und im Gewerbemietvertrag?
Wie viel Geld geht es typischerweise?
Ist die Verwaltergebühr umlagefähig?
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