Start › Nicht umlagefähig
Abrechnung bekommen

Nicht umlagefähige Nebenkosten: Die Streichliste – und was die Posten dich kosten

Reparaturen, Verwaltung, Bankgebühren – Posten, die der Vermieter selbst tragen muss, tauchen erstaunlich oft in Mieterabrechnungen auf. Hier ist die Streichliste.

Antwort in 20 Sekunden: Umgelegt werden dürfen nur die 17 Kostenarten aus § 2 BetrKV – und nur, wenn der Mietvertrag die Umlage vereinbart. Verwaltung, Instandhaltung, Reparaturen, Rücklagen und Bankgebühren sind nie Betriebskosten (§ 1 Abs. 2 BetrKV). Jeder dieser Posten in deiner Abrechnung ist komplett streichbar – unten steht die Liste mit dem, was die einzelnen Posten typischerweise kosten.

Stand: August 2026 · geprüft von Ben Ambros, Immobilienkaufmann, 13 Jahre Hausverwaltung

Die Streichliste: 12 Posten, die nicht in deine Abrechnung gehören

Aus der Verwaltungspraxis weiß ich ungefähr, was die einzelnen Posten pro Wohnung und Jahr ausmachen – die Spannen unten sind Erfahrungswerte aus Münchner Mehrfamilienhäusern, damit du einschätzen kannst, worüber wir reden:

PostenWarum nicht umlagefähigTypisch pro Wohnung/Jahr
Verwaltungskosten (Hausverwaltung)ausdrücklich ausgeschlossen, § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV250–450 €
Instandhaltung & Reparaturen§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV – vom tropfenden Hahn bis zur Dachsanierungstark schwankend, oft dreistellig
Reparaturanteil im Aufzug-Vollwartungsvertragmuss aus dem Wartungspreis herausgerechnet werden30–80 € versteckt
Bankgebühren, Kontoführung, PortoVerwaltungsnebenkosten10–30 €
Instandhaltungsrücklage (bei vermieteter Eigentumswohnung)Rücklage ist Vermögensbildung des Eigentümers, keine Betriebskosten200–600 €
Mietausfallwagnis / LeerstandKostenanteil leerer Wohnungen trägt der Vermieterje nach Haus
Rechtsanwalt, Rechtsschutzweder Betriebskosten noch versicherbar auf Mieterkostenselten, dann teuer
Miete für RauchwarnmelderBGH VIII ZR 379/20: Gerätemiete nicht umlagefähig (Wartung schon)5–10 € je Melder
Kabel-TVUmlage seit 01.07.2024 beendet (Nebenkostenprivileg gestrichen)60–120 €
Einmalige Ungezieferbekämpfungnur laufende, regelmäßige Maßnahmen sind Betriebskostenje nach Einsatz
Wach-/Concierge-Dienstnur als vereinbarte „sonstige Betriebskosten“ und bei echtem Bedarfim Zweifel hoch
Eigenleistungen mit Aufschlagfiktive Kosten nur netto ohne Umsatzsteuer ansetzbar (§ 1 Abs. 1 BetrKV)der Aufschlag: 19 %

Zwei bis drei dieser Posten in einer Abrechnung sind kein Ausreißer, sondern Alltag – zusammen stecken da schnell 150 bis 500 € drin. Die Gegenliste – was umgelegt werden darf – findest du im Hub Betriebskosten A–Z.

Die WEG-Falle: Wenn die Hausgeldabrechnung 1:1 durchgereicht wird

Aus 13 Jahren VerwaltungDer mit Abstand häufigste Fall in meiner Praxis war nicht böser Wille, sondern Bequemlichkeit: Ein privater Vermieter mit einer einzelnen Eigentumswohnung nimmt die Hausgeldabrechnung der WEG-Verwaltung und reicht sie unverändert an den Mieter weiter – samt Verwaltervergütung, Instandhaltungsrücklage und Reparaturpositionen. Alle drei sind nicht umlagefähig. Wenn du in einer vermieteten Eigentumswohnung wohnst und deine Abrechnung verdächtig nach WEG-Jahresabrechnung aussieht (Stichworte „Hausgeld“, „Rücklagenzuführung“, „Verwaltervergütung“), prüf genau diese drei Zeilen zuerst – die Trefferquote ist enorm.

Andersrum überraschend: Was doch umgelegt werden darf

Damit du nicht an der falschen Stelle kämpfst: Baumfällkosten hat der BGH als Teil der Gartenpflege durchgewunken (VIII ZR 107/20) – die Fällung eines morschen Baums ist umlagefähig, die Neuanpflanzung als Ersatz in der Regel auch. Und die Wartung von Rauchmeldern ist umlagefähig – nur die Gerätemiete nicht. Details je Kostenart: Gartenpflege, Hauswart, Aufzug, Kabel-TV.

So streichst du einen Posten richtig

Nicht einfach weniger überweisen. Der saubere Weg: Nachzahlung unter Vorbehalt zahlen, den Posten schriftlich beanstanden (Einwendungsfrist: 12 Monate ab Zugang), bei Zweifeln Belegeinsicht nehmen. Für das Schreiben gibt es den fertigen Widerspruch zur Nebenkostenabrechnung.

Nicht sicher, welche Posten bei dir drin sind?

Foto der Abrechnung genügt – der Check gleicht jede Position mit § 2 BetrKV ab und markiert Streichkandidaten mit Betrag. Die Hälfte aller Funde sofort kostenlos.

Abrechnung jetzt prüfen
Mitglieder lösen das so

Posten gefunden – in 2 Minuten reagiert

  • Widerspruch Nebenkostenabrechnung mit Positionsliste
  • Belegeinsicht anfordern – Beweise sichern, bevor du zahlst
  • Antwort-Analyse: hält die Begründung des Vermieters?
  • Fristen-Wächter für die 12-Monats-Einwendungsfrist

Kosten der Hausverwaltung: nie deine Sache

Der häufigste Einzelfehler überhaupt: Die Kosten für die Hausverwaltung tauchen in der Abrechnung auf. Dabei ist die Rechtslage eindeutig – Verwaltungskosten sind per Definition keine Betriebskosten (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV). Ob die Hausverwaltung 25 € oder 40 € pro Wohnung und Monat kostet: Diese Kosten trägt der Vermieter, nicht der Mieter. Auf den Mieter umlegen lässt sich davon – nichts. Die Details mit Tarnnamen und BGH-Urteil: Kosten Hausverwaltung umlagefähig? Nein – so streichst du sie.

Was kosten Hausverwaltungen üblicherweise? Bei der Mietverwaltung sind je nach Region und Objektgröße etwa 20 bis 40 € pro Wohneinheit und Monat üblich, im kleinen Mietshaus eher mehr, in großen Beständen weniger. Warum das für dich trotzdem zählt: Genau dieser Betrag ist es, den manche Abrechnungen still auf die Mieter verteilen. Ob als Prozentsatz, „pro Wohnung" oder versteckt im Hauswart – nicht umlegbar bleibt nicht umlegbar, und bezahlen musst du davon keinen Cent.

Das gilt für jede Betriebskostenabrechnung in Deutschland – ob einzelne Mietwohnung oder ganzes Mietshaus, ob private Vermietung oder große Verwaltung. Du willst nicht selbst nachrechnen? Der Check kann die Abrechnung kostenlos online berechnen und markiert Verwaltungskosten automatisch.

So tarnen sich Hausverwaltungskosten: „Verwaltergebühr", „Objektbetreuung", „kaufmännische Betreuung", „Management-Fee", „WEG-Verwaltung", „Kontoführung" oder schlicht „Verwaltung". Steht so ein Posten in deiner Abrechnung, streiche ihn komplett – inklusive Nebenposten wie Porto, Bankgebühren und Zinsen.

Die Abgrenzung, die Vermieter gern verwischen: Der Hauswart ist umlagefähig (§ 2 Nr. 14 BetrKV) – aber nur seine laufenden Tätigkeiten. Übernimmt er Verwaltungsaufgaben oder kleine Reparaturen, muss dieser Anteil herausgerechnet werden. Ein pauschal durchgereichter Hauswart-Posten, der in Wahrheit die halbe Verwaltung enthält, ist angreifbar.

Und wenn's im Mietvertrag steht? Eine Klausel, die „Verwaltungskosten" als umlagefähige Betriebskosten deklariert, ist in der Wohnraummiete unwirksam (BGH, VIII ZR 254/17). Nur eine von den Betriebskosten getrennte, bezifferte Pauschale kann Bestand haben – die klassische Abrechnungsposition nie.

Die Gewerbe-Ausnahme: Im Gewerbemietvertrag ist die Welt anders – dort dürfen Verwaltungskosten wirksam umgelegt werden, wenn der Vertrag es klar vereinbart. Auch Detailposten der Verwaltung (Kopien, Porto, Kosten bei Neuvermietung) bleiben aber in der Wohnraummiete tabu: Vermietungskosten trägt, wer vermietet.

Steuerlich absetzbar? Für dich als Mieter nicht – du zahlst diese Kosten ja gerade nicht (und falls doch: zurückfordern statt absetzen). Der Vermieter setzt sie als Werbungskosten ab. Was du aus deiner Abrechnung tatsächlich beim Finanzamt geltend machst (Hauswart, Gartenpflege, Reinigung nach § 35a EStG), steht hier: Nebenkosten in der Steuererklärung.

Grundlagen

§§ 1, 2 BetrKV: gesetze-im-internet.de · BGH VIII ZR 379/20 (Rauchmelder-Miete) · BGH VIII ZR 107/20 (Baumfällung) · § 556 Abs. 3 BGB

Was darf nicht in die Nebenkostenabrechnung rein? Die Kurzantwort

Merksatz: Umlagefähig ist nur, was laufend anfällt und in § 2 BetrKV steht. Alles Einmalige (Reparatur, Austausch, Anschaffung), alles Organisatorische (Verwaltung, Bankgebühren, Porto) und alle Rücklagen fliegen raus – unabhängig davon, was der Mietvertrag behauptet. Die Tabelle oben zeigt die zwölf teuersten Streichposten mit typischen Beträgen.

Ein Posten steht seit dem BGH-Urteil fest auf der Streichliste: die Miete für Rauchmelder – die Details samt Wartungs-Ausnahme unter Rauchmelder in den Nebenkosten.

Häufige Fragen

Sind Kosten der Hausverwaltung umlagefähig?
Nein. Verwaltungskosten sind bei Wohnraummiete ausdrücklich ausgeschlossen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV) – der Posten ist komplett streichbar. Nicht verwechseln mit dem Hauswart: Der ist umlagefähig, aber nur ohne Verwaltungs- und Reparaturanteile.
Dürfen Reparaturen über die Nebenkosten abgerechnet werden?
Nein – Instandhaltung und Instandsetzung sind keine Betriebskosten (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV). Das gilt auch für versteckte Anteile, etwa den Reparaturanteil im Aufzug-Vollwartungsvertrag – der muss herausgerechnet werden.
Was ist mit der Instandhaltungsrücklage bei einer Eigentumswohnung?
Die Rücklage ist Vermögensbildung des Eigentümers und nie umlagefähig. Wird die WEG-Hausgeldabrechnung 1:1 an dich durchgereicht, streiche Rücklagenzuführung und Verwaltervergütung – der häufigste Fehler bei vermieteten Eigentumswohnungen.
Sind Rauchmelder-Kosten umlagefähig?
Geteilt: Die Wartung ja – die Gerätemiete nein (BGH VIII ZR 379/20). Steht „Miete Rauchwarnmelder“ oder „Anmietung“ in der Abrechnung, ist genau dieser Anteil streichbar.
Darf Kabel-TV noch umgelegt werden?
Nein – das Nebenkostenprivileg ist zum 01.07.2024 entfallen; Sammelverträge laufen seitdem nicht mehr über die Betriebskosten. Details und Übergangsfälle: Kabel-TV.
Was heißt „sonstige Betriebskosten“ – darf da alles rein?
Nein. „Sonstige Betriebskosten“ (§ 2 Nr. 17 BetrKV) müssen im Mietvertrag konkret benannt sein, laufend anfallen und wirtschaftlich sein – ein Sammelposten ohne Aufschlüsselung genügt nicht. Mehr dazu: Sonstige Betriebskosten.
Wie viel Geld steckt typischerweise in nicht umlagefähigen Posten?
Erfahrungswert aus der Verwaltungspraxis: Wo solche Posten auftauchen, summieren sie sich meist auf 150 bis 500 € pro Jahr – die großen Blöcke sind Verwaltung, Rücklage und versteckte Reparaturanteile.
Sind die Kosten der Hausverwaltung umlagefähig?
Nein, nie. Verwaltungskosten sind keine Betriebskosten (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV) – egal ob sie „Verwaltergebühr", „Objektbetreuung" oder „Management" heißen. Sie gehören vollständig gestrichen.
Wer zahlt die Hausverwaltung – Mieter oder Vermieter?
Immer der Vermieter. Die Hausverwaltung arbeitet in seinem Auftrag und in seinem Interesse; ihre Kosten sind Teil seiner Bewirtschaftung und dürfen nicht auf die Mieter umgelegt werden.
Darf eine Klausel im Mietvertrag die Verwaltungskosten auf mich abwälzen?
In der Wohnraummiete nicht: Der BGH hat solche Klauseln gekippt (VIII ZR 254/17). Taucht der Posten trotzdem in der Abrechnung auf, widersprich – die Vorlage findest du hier.
Sind die Kosten der Hausverwaltung für Mieter steuerlich absetzbar?
Nein – du zahlst sie ja nicht (und wenn doch: zurückfordern statt absetzen). Absetzbar aus deiner Abrechnung sind stattdessen die Arbeitskosten von Hauswart, Reinigung und Gartenpflege nach § 35a EStG.
Ben Ambros, Immobilienkaufmann
Ben Ambros · Immobilienkaufmann
13 Jahre Hausverwalter in München (über 1.000 Wohnungen), heute Makler für Mehrfamilienhäuser in Murnau. Schreibt hier über das, was er früher selbst abgerechnet hat. Über Ben →
✦ Dein Schreiben in 2 Minuten