Mietvertrag im Todesfall: Eintrittsrecht, Erbenhaftung, Sonderkündigung
Stand: August 2026 · Geprüft von Ben Ambros, Immobilienkaufmann · 13 Jahre Hausverwaltung
Todesfall: Was mit dem Mietvertrag passiert
| Konstellation | Folge |
|---|---|
| Ehe-/Lebenspartner wohnte mit | Er tritt automatisch in den Mietvertrag ein (§ 563 BGB) – kann den Eintritt binnen eines Monats ablehnen |
| Kinder/Angehörige im gemeinsamen Haushalt | Eintrittsrecht nachrangig zum Partner (§ 563 BGB) |
| Mitmieter im Vertrag | Das Mietverhältnis läuft mit ihm allein weiter (§ 563a BGB) |
| Niemand tritt ein | Der Vertrag geht auf die Erben über (§ 564 BGB) – mit Sonderkündigungsrecht |
Das Sonderkündigungsrecht: ein Monat Zeit, drei Monate Frist
Erben (und eintretende Angehörige) können innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod und vom Mietverhältnis wissen, außerordentlich kündigen – mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten (§§ 564, 573d BGB). Die Monatsfrist ist eine Ausschlussfrist: verpasst = normaler Mietvertrag mit allen Pflichten. Auch der Vermieter hat gegenüber Erben ein Sonderkündigungsrecht.
Praktische Abwicklung für Erben
Sterbeurkunde an den Vermieter, Kündigung schriftlich von allen Erben unterschrieben (oder mit Vollmacht), Bestätigung anfordern, Übergabetermin mit Protokoll vereinbaren. Miete läuft bis Vertragsende aus dem Nachlass weiter; die Kaution wird nach Übergabe an die Erbengemeinschaft abgerechnet – inklusive der letzten Nebenkostenabrechnung, die noch bis zu einem Jahr später kommen darf.
Häufige Fragen
Endet der Mietvertrag automatisch mit dem Tod des Mieters?
Welche Kündigungsfrist gilt für Erben?
Müssen Erben die Wohnung renovieren?
Wer bekommt die Kaution?
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