Internet ausgefallen: Entschädigung fordern, Preis mindern, kündigen
Der Router blinkt rot, die Hotline vertröstet dich auf übermorgen. Für diesen Fall gibt dir das Telekommunikationsgesetz einen festen Betrag pro Ausfalltag, ohne dass du einen Schaden belegen musst. Verlangen musst du ihn selbst.
Stand: Oktober 2026 · Redaktion: Ben Ambros · Gesetze und Urteile unter „Grundlagen“ am Seitenende

Internet weg: Ab wann zahlt der Anbieter, und wie viel?
Der Anbieter muss eine Störung unverzüglich und kostenlos beseitigen. Gelingt das nicht binnen eines Kalendertags, muss er dir am Folgetag sagen, was er tut und wann der Anschluss voraussichtlich wieder läuft (§ 58 Abs. 1 und 2 TKG). Geld gibt es ab dem dritten Tag. Die Uhr startet mit deiner Meldung, nicht mit dem Ausfall. Wochenenden und Feiertage zählen mit.
| Nach der Meldung | Entschädigung je Tag | bei 39,99 € im Monat | bei 70 € im Monat |
|---|---|---|---|
| Tag 1 und 2 | keine | 0 € | 0 € |
| Tag 3 und 4 | 5 € oder 10 % | 5,00 € | 7,00 € |
| ab Tag 5 | 10 € oder 20 % | 10,00 € | 14,00 € |
| Termin versäumt | 10 € oder 20 % je Termin | 10,00 € | 14,00 € |
Beispiel: Du meldest am Montag, 2. November 2026. Ab Donnerstag zählt jeder Tag ohne Anschluss. Läuft erst am Montag, 9. November, wieder alles, bekommst du bei 39,99 € Monatsentgelt für Donnerstag bis Sonntag 5 + 5 + 10 + 10 = 30 €.
Die Pauschale gibt es nur bei vollständigem Ausfall (§ 58 Abs. 3 TKG). Sie entfällt bei höherer Gewalt und wenn du die Störung zu vertreten hast, etwa weil du den Techniker nicht hereingelassen hast. Eine Minderung für dieselben Tage wird angerechnet. Höhere belegte Kosten, zum Beispiel für Ersatz-Datenvolumen, forderst du als Schadensersatz, abzüglich der Pauschale.
Internet zu langsam: Mit dem Messprotokoll mindern
Für zu langsames Internet gibt es keine Tagespauschale. Weicht die Geschwindigkeit aber erheblich, dauerhaft oder regelmäßig wiederkehrend vom Vertrag ab, darfst du den Preis mindern oder fristlos kündigen (§ 57 Abs. 4 TKG). Beweisen musst du das mit der Breitbandmessung der Bundesnetzagentur. Ein beliebiger Speedtest reicht nicht.
Festnetz (DSL, Kabel, Glasfaser): 30 Messungen mit der Desktop-App, verteilt auf drei Kalendertage innerhalb von 14 Tagen, mit mindestens einem Tag Pause zwischen den Messtagen. Eine Minderleistung liegt vor, wenn im Download oder Upload einer dieser Punkte zutrifft:
- 90 % der vereinbarten Höchstgeschwindigkeit wurden an höchstens einem Messtag erreicht,
- die „normalerweise zur Verfügung stehende“ Geschwindigkeit wurde nicht in 90 % der Messungen erreicht,
- die Mindestgeschwindigkeit wurde an zwei von drei Messtagen unterschritten.
Handy und mobiles Internet: Seit 20. April 2026 misst du mit der App „Breitbandmessung Nachweisverfahren Mobilfunk“, an fünf Tagen je sechsmal innerhalb von 14 Tagen. Als Minderleistung zählt, wenn an mindestens drei Tagen nicht einmal 25 %, 15 % oder 10 % der vereinbarten geschätzten Höchstgeschwindigkeit erreicht werden, je nach Haushaltsdichte im Gebiet. Leg das Protokoll innerhalb von vier Wochen vor.
Du minderst im Verhältnis von vereinbarter zu tatsächlicher Leistung; einen festen Betrag nennt auch die Bundesnetzagentur nicht. Rechenbeispiel: normalerweise 200 Mbit/s vereinbart, im Schnitt 100 gemessen, bei 45 € im Monat wären das 22,50 € weniger. Die Verbraucherzentralen bieten dafür einen Minderungsrechner. Kürz die Rechnung trotzdem nicht auf eigene Faust; die Bundesnetzagentur rät, bis zur Einigung voll und unter Vorbehalt zu zahlen.
Musterbriefe bei Internetausfall: 6 Vorlagen als Word und PDF
Wie du bei Fristsetzung und Kündigung den Zugang beweist, steht unter Zugang nachweisen.
Muster 1 · Störungsmeldung mit Frist
Betreff: Störungsmeldung, Kundennummer [Kundennummer], Anschluss [Rufnummer oder Vertragsnummer]
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit [Datum und Uhrzeit, z. B. 02.11.2026, 8:30 Uhr] funktioniert mein Anschluss nicht: [z. B. kein Internet, kein Telefon, die DSL-Lampe am Router leuchtet rot, ein Neustart hilft nicht]. Gemeldet habe ich die Störung am [Datum, Uhrzeit], Ticketnummer [Nummer]. Hiermit bestätige ich die Meldung.
Bitte beseitigen Sie die Störung unverzüglich (§ 58 Abs. 1 TKG), spätestens bis zum [Datum, z. B. 06.11.2026], und teilen Sie mir mit, wann der Anschluss wieder funktioniert. Für einen Techniker-Termin bin ich [z. B. werktags ab 15 Uhr] unter [Telefonnummer] erreichbar.
Ansprüche auf Entschädigung nach § 58 Abs. 3 und 4 TKG und auf Minderung behalte ich mir vor.
Mit freundlichen Grüßen
[Vor- und Nachname]
Muster 2 · Entschädigung nach § 58 TKG fordern
Betreff: Entschädigung nach § 58 TKG, Kundennummer [Kundennummer], Ticketnummer [Nummer]
Sehr geehrte Damen und Herren,
am [Datum der Meldung] habe ich Ihnen den vollständigen Ausfall meines [Internet- und Telefonanschlusses] gemeldet. Behoben wurde die Störung erst am [Datum].
Für jeden Tag des vollständigen Ausfalls ab dem dritten Kalendertag nach meiner Meldung steht mir eine Entschädigung zu (§ 58 Abs. 3 TKG). Bei einem Monatsentgelt von [Betrag] € ergibt sich:
[3. und 4. Tag: 2 × 5,00 € oder 10 % des Monatsentgelts, wenn höher = … €]
[ab dem 5. Tag: … Tage × 10,00 € oder 20 %, wenn höher = … €]
[versäumter Techniker-Termin am …, § 58 Abs. 4 TKG = … €]
Gesamt: [Summe] €
Bitte überweisen Sie den Betrag bis zum [Datum, 14 Tage] auf mein Konto [IBAN] oder schreiben Sie ihn meinem Kundenkonto gut. Eine für denselben Zeitraum gewährte Minderung können Sie anrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
[Vor- und Nachname]
Muster 3 · Minderung wegen zu langsamem Internet
Betreff: Minderung nach § 57 Abs. 4 TKG, Kundennummer [Kundennummer]
Sehr geehrte Damen und Herren,
für meinen Anschluss sind im Download maximal [z. B. 250] Mbit/s und normalerweise [z. B. 200] Mbit/s vereinbart. Mit dem Nachweisverfahren der Bundesnetzagentur habe ich vom [erster Messtag] bis zum [letzter Messtag] gemessen. Das beigefügte Messprotokoll weist eine Minderleistung aus; im Durchschnitt lagen die Werte bei [z. B. 96] Mbit/s im Download.
Das ist eine erhebliche Abweichung nach § 57 Abs. 4 TKG. Ich mindere das monatliche Entgelt ab dem [Datum] um [Prozentsatz] % auf [Betrag] €, bis Sie nachweisen, dass der Anschluss wieder die vereinbarte Leistung erbringt.
Bitte bestätigen Sie die Minderung bis zum [Datum, 14 Tage] und passen Sie die Abbuchung an. Bis dahin zahle ich nur unter Vorbehalt der Rückforderung.
Mit freundlichen Grüßen
[Vor- und Nachname]
Muster 4 · Fristlose Kündigung bei Dauerstörung
Betreff: Außerordentliche Kündigung, Kundennummer [Kundennummer], Vertragsnummer [Nummer]
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Anschluss ist seit dem [Datum] [vollständig ausgefallen / immer wieder stundenlang gestört / deutlich langsamer als vereinbart, siehe beigefügtes Messprotokoll]. Auch die letzte Frist, die ich Ihnen mit Schreiben vom [Datum] bis zum [Datum] gesetzt habe, ist ohne Abhilfe verstrichen.
Ich kündige den Vertrag deshalb außerordentlich und fristlos [aus wichtigem Grund nach § 314 BGB / nach § 57 Abs. 4 TKG], hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Bitte bestätigen Sie mir Kündigung und Vertragsende bis zum [Datum, 14 Tage] schriftlich und schicken Sie mir einen Rücksendeschein für den Router.
Das SEPA-Lastschriftmandat widerrufe ich zum Vertragsende. Meine Ansprüche auf Entschädigung und Minderung bis dahin bleiben bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
[Vor- und Nachname]
Muster 5 · Glasfaser: Laufzeit ab Vertragsschluss
Betreff: Laufzeit meines Glasfaservertrags, Kundennummer [Kundennummer]
Sehr geehrte Damen und Herren,
den Vertrag über meinen Glasfaseranschluss habe ich am [Datum des Vertragsschlusses, z. B. Ihrer Auftragsbestätigung] geschlossen, freigeschaltet wurde er am [Datum]. [Meine Kündigung haben Sie erst zum … bestätigt, weil Sie die Mindestlaufzeit ab Freischaltung rechnen. / Ich kündige den Vertrag zum Ende der Mindestlaufzeit.]
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.01.2026 (III ZR 8/25) beginnt die Mindestlaufzeit mit dem Vertragsschluss; eine Klausel, die sie erst ab Freischaltung laufen lässt, ist unwirksam (§ 309 Nr. 9 Buchst. a BGB, § 56 Abs. 1 TKG). Meine Mindestlaufzeit endet daher am [Datum].
Bitte bestätigen Sie mir bis zum [Datum, 14 Tage] die Beendigung zum [richtiger Termin]. Zu diesem Termin widerrufe ich das SEPA-Lastschriftmandat. [Was Sie für die Zeit danach schon eingezogen haben, erstatten Sie bitte auf mein Konto, IBAN …]
Mit freundlichen Grüßen
[Vor- und Nachname]
Muster 6 · Schadensersatz nach Stromausfall vom Netzbetreiber
Betreff: Schadensmeldung, Stromausfall am [Datum], Zählernummer [Nummer]
Sehr geehrte Damen und Herren,
am [Datum] fiel an meinem Anschluss [Adresse] von [Uhrzeit] bis [Uhrzeit] der Strom aus[, beim Wiedereinschalten kam es zu einer Überspannung]. Folgende Schäden sind entstanden: [z. B. Kühl-Gefrierkombination, gekauft 03/2022 für 699 €, Kompressor defekt, Kostenvoranschlag 320 €; verdorbene Tiefkühlware 85 €].
Diese Schäden melde ich Ihnen unverzüglich (§ 18 Abs. 7 NAV) und verlange Ersatz. Als Netzbetreiber haften Sie für Schäden durch Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten der Anschlussnutzung; bei Sachschäden wird Ihr Verschulden vermutet (§ 18 Abs. 1 NAV). [Bei Überspannung: Zudem haften Sie verschuldensunabhängig nach dem Produkthaftungsgesetz (BGH, Urteil vom 25.02.2014, VI ZR 144/13).]
Bitte nennen Sie mir die Ursache und zahlen Sie [Summe] € bis zum [Datum, 4 Wochen] auf mein Konto [IBAN]. Belege liegen bei, die Geräte können nach Absprache besichtigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
[Vor- und Nachname]
Beschreib kurz, seit wann dein Anschluss ausfällt und was du im Monat zahlst. Reklamo rechnet die Entschädigung nach § 58 TKG aus und schreibt den Brief mit deinen Daten. Die Vorschau ist kostenlos.
Brief erstellenStändig Ausfälle: Wann du fristlos kündigen darfst
Ein Ausfall von zwei Tagen reicht für eine Kündigung nicht. Laut Verbraucherzentrale Niedersachsen sagen die meisten Anbieter in ihren Bedingungen 98 % Verfügbarkeit im Jahresdurchschnitt zu, rechnerisch gut sieben Ausfalltage im Jahr.
Fällt der Anschluss dauerhaft oder immer wieder aus, darfst du aus wichtigem Grund kündigen (§ 314 BGB), bei nachgewiesener Minderleistung nach § 57 Abs. 4 TKG. Vorher setzt du eine Frist zur Abhilfe, die Verbraucherzentrale empfiehlt zwei Wochen. Ist sie abgelaufen, kündige zügig, sonst verfällt das Recht (§ 314 Abs. 3 BGB). Kündigst du wegen Minderleistung, darf der Anbieter für Geräte, die du behältst, höchstens anteiligen Wertersatz verlangen (§ 57 Abs. 4, § 56 Abs. 4 TKG).
Ist die Mindestlaufzeit vorbei, brauchst du keinen Grund und kündigst jederzeit mit einem Monat Frist (§ 56 Abs. 3 TKG). Kommt statt einer Störung eine Preiserhöhung, hilft Preiserhöhung widersprechen. Einen kaputten, selbst gekauften Router reklamierst du mit einer Mängelrüge beim Händler.
Glasfaser: Die Laufzeit beginnt mit dem Vertrag, nicht mit der Freischaltung
Zwischen Unterschrift und Freischaltung können beim Glasfaserausbau Monate liegen. Manche Anbieter ließen die 24 Monate Mindestlaufzeit erst ab Freischaltung laufen. Der Bundesgerichtshof hat eine solche Klausel der Deutschen GigaNetz GmbH gekippt, weil sie die Bindung über 24 Monate ab Vertragsschluss hinaus verlängert (Urteil vom 08.01.2026, III ZR 8/25). Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW.
Die Mindestlaufzeit endet also spätestens 24 Monate nach Vertragsschluss, meist gerechnet ab der Auftragsbestätigung. Ausgenommen sind reine Hausanschlussverträge, die nur die Herstellung der Leitung ins Haus regeln, ohne Router und ohne Internetdienst, auch wenn du den Anschluss über mehr als 24 Monate in Raten abzahlst (§ 56 Abs. 2 TKG).
Die Verbraucherzentrale NRW hat dazu einen kostenlosen Musterbrief veröffentlicht (Stand 20.01.2026): Laufzeit ab Vertragsschluss rechnen, Kündigung zum richtigen Termin bestätigen, Lastschriftmandat widerrufen, 14 Tage Frist. Muster 5 verlangt dasselbe und fordert dazu zu viel eingezogenes Geld zurück; von der Verbraucherzentrale stammt es nicht. Ob du dieses Geld sicher bekommst, hat der BGH nicht entschieden, im Urteil ging es um die Klausel.
Stromausfall: Wer zahlt den kaputten Kühlschrank?
Beim Strom gibt es keine Tagespauschale, ersetzt wird nur ein belegter Schaden. Zuständig ist der Netzbetreiber, nicht dein Lieferant; seine Codenummer steht auf der Stromrechnung (§ 40 Abs. 2 EnWG). Es gilt § 18 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV):
- Sachschäden wie defekte Geräte oder verdorbene Lebensmittel: Der Netzbetreiber muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er bis 5.000 €.
- Vermögensschäden wie Verdienstausfall: nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, aber auch das wird zunächst vermutet. Bei grober Fahrlässigkeit haftet er ebenfalls bis 5.000 €.
- Schäden unter 30 € werden nicht ersetzt, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Melden musst du den Schaden unverzüglich. Heb defekte Geräte auf.
Bei einer Überspannung aus dem Netz haftet der Netzbetreiber auch ohne Verschulden nach dem Produkthaftungsgesetz, mit 500 € Selbstbeteiligung (BGH, Urteil vom 25.02.2014, VI ZR 144/13). Bei Naturgewalten wie einem Blitzeinschlag fehlt meist das Verschulden, das § 18 NAV voraussetzt, und ob dann das Produkthaftungsgesetz greift, hat der BGH ausdrücklich offengelassen. Dann springt die Hausratversicherung ein, wenn Überspannungsschäden mitversichert sind. Lehnt sie ab, hilft Versicherung zahlt nicht.
Der Netzbetreiber muss deine Beschwerde binnen vier Wochen beantworten (§ 111a EnWG). Hilft er nicht ab, kannst du die Schlichtungsstelle Energie einschalten, für dich kostenlos (§ 111b EnWG). Bei hohen Schäden schreib einen Anwalt an.
Anbieter zahlt nicht: Schlichtung statt Klage
Zahlt der Anbieter nicht oder bestreitet er dein Messprotokoll, wende dich an die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur. Vorher musst du selbst eine Einigung versucht haben. Der Antrag kostet nichts und geht online oder per Post. Die Teilnahme ist für beide Seiten freiwillig, und den Vorschlag am Ende muss keiner annehmen. 2025 dauerte ein Verfahren im Schnitt etwa 14 Wochen. Ist die Entschädigung zugesagt, aber nicht gezahlt, schick eine Mahnung.
Was du jetzt tun solltest
- Heute: Router neu starten, Kabel prüfen, Störung melden. Ticketnummer, Datum und Uhrzeit notieren, die Router-Lämpchen fotografieren.
- Am nächsten Tag: Muster 1 schicken, wenn sich nichts tut.
- Ab dem dritten Tag: jeden Ausfalltag aufschreiben, Belege für Ersatz-Datenvolumen aufheben.
- Nach der Reparatur: Entschädigung mit Muster 2 fordern, die nächste Rechnung prüfen.
- Bei langsamem Internet: messen, dann mit dem Protokoll und Muster 3 mindern.
Was du nicht tun solltest
- Mit der Meldung warten: Tage vor der Meldung zählen nicht.
- Die Lastschrift zurückgeben. Das kostet Gebühren.
- Eine kleine Kulanzgutschrift annehmen und dabei auf weitere Ansprüche verzichten.
- Neu abschließen, bevor der alte Vertrag wirksam gekündigt ist. Sonst zahlst du doppelt.
Häufige Fragen
Bekomme ich Schadensersatz, wenn mein Internet ausfällt?
Gibt es einen Musterbrief der Verbraucherzentrale zu Glasfaser?
Was hat der BGH zum Beginn der Vertragslaufzeit bei Glasfaser entschieden?
Gilt die Entschädigung auch fürs Handy?
Wer zahlt nach einem Stromausfall meine kaputten Geräte?
Konzert abgesagt: Wie bekomme ich das Geld für die Karten zurück?
Darf ich die Rechnung kürzen, solange das Internet nicht läuft?
Grundlagen
§§ 56, 57, 58, 59, 61, 68 TKG · Allgemeinverfügungen der Bundesnetzagentur Nr. 99/2021 (Festnetz) und Nr. 35/2026 (Mobilfunk) · §§ 309 Nr. 9, 314, 326 BGB · § 18 NAV · §§ 40, 111a, 111b EnWG · Produkthaftungsgesetz · BGH, Urteil vom 08.01.2026, III ZR 8/25 · BGH, Urteil vom 25.02.2014, VI ZR 144/13 · OLG Braunschweig, Urteil vom 20.03.2024, 9 U 54/23 · Stand: Oktober 2026

