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Jobcenter-Termin absagen oder verschieben: Gründe, Krankheit, Folgen

Du bist krank, hast ein Vorstellungsgespräch oder musst arbeiten, und das Jobcenter hat dich eingeladen. Sag so früh wie möglich ab, nenn den Grund und schick einen Nachweis. Seit 1. Juli 2026 gelten für versäumte Termine neue Regeln, ab dem zweiten Versäumnis deutlich strengere.

Kurz gesagt: Zu Terminen beim Jobcenter musst du kommen (§ 59 SGB II, § 309 SGB III). Absagen kannst du mit einem wichtigen Grund, den du darlegst und nachweist, etwa einer Krankschreibung, einem Vorstellungsgespräch oder deiner Arbeitszeit (§ 32 SGB II). Ohne wichtigen Grund bleibt das erste Versäumnis ohne Kürzung, ab dem zweiten mindert das Jobcenter das Grundsicherungsgeld einen Monat lang um 30 % des Regelbedarfs. Nach drei versäumten Terminen in Folge entfällt der Regelbedarf, und ohne persönliche Meldung bald das ganze Grundsicherungsgeld (§ 7b Abs. 4 SGB II).

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Stand: Oktober 2026 · Redaktion: Ben Ambros · Gesetze und Urteile unter „Grundlagen“ am Seitenende

Infografik: Zum Termin verhindert? Absagen, Grund belegen. Karte Termin ohne wichtigen Grund verpasst, §§ 7b, 32 SGB II: wichtiger Grund belegt, keine Folgen; erstes Versäumnis, festgestellt und mitgezählt, keine Kürzung; jedes weitere, 30 % weniger Regelbedarf, 1 Monat; dritter Termin in Folge, nicht erreichbar, kein Regelbedarf, persönlich melden. Schritte: früh absagen, Nachweis schicken, neuen Termin wahrnehmen.
Ab dem zweiten versäumten Termin ohne wichtigen Grund mindert das Jobcenter einen Monat lang um 30 % des Regelbedarfs (§ 32 SGB II). Grafik: reklamo.ai

Jobcenter-Termin absagen: So gehst du vor

Melde dich, sobald du weißt, dass du nicht kommen kannst, und nenn den Grund. So steht es auch im Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit. Den Nachweis reichst du zeitnah nach, zum Beispiel die Krankschreibung. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz für die Absage nicht vor. Es kommt darauf an, dass du den wichtigen Grund darlegst und belegst (§ 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II).

Bitte gleich um einen neuen Termin. Bist du nur spät dran, geh trotzdem hin: Meldest du dich am selben Tag zu einer anderen Zeit und lässt sich der Zweck des Termins noch erreichen, hast du die Meldepflicht erfüllt (§ 309 Abs. 3 Satz 2 SGB III).

Jobcenter-Termin absagen: Diese Gründe zählen

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dir der Termin bei Abwägung aller Umstände nicht möglich oder nicht zumutbar war. So steht es in den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur zu § 32 SGB II. Ausdrücklich genannt sind dort diese Gründe:

GrundNachweis
ArbeitsunfähigkeitKrankschreibung, auf Verlangen ein ärztliches Attest
Vorstellungsgespräch zu einem Termin, den der Arbeitgeber vorgibtEinladung des Arbeitgebers
Termin in deiner Arbeitszeit, und der Arbeitgeber stellt dich nicht freiDienstplan oder Bestätigung des Arbeitgebers
Bus oder Bahn fallen unvorhergesehen ausStörungsmeldung oder Bildschirmfoto der Verkehrsbetriebe

Andere Gründe sind damit nicht ausgeschlossen, es gilt derselbe Maßstab. Fällt die Kinderbetreuung kurzfristig aus oder ist in der Familie jemand gestorben, beschreib das genau und leg vor, was du hast. Bei einem Arzttermin kommt es darauf an, ob er sich verschieben ließ. Eine akute Behandlung wiegt mehr als eine Kontrolle, die du auch an einem anderen Tag machen kannst.

Den Termin ohne Krankmeldung absagen heißt also: Grund nennen, Beleg beilegen. Ohne Beleg wird es schwer, denn nachweisen musst du den Grund selbst.

Krank zum Termin: Krankschreibung oder Attest?

Eine Krankschreibung erkennt das Jobcenter in der Regel als wichtigen Grund an. Arbeitsunfähig heißt aber nicht in jedem Fall, dass du nicht zum Termin kommen konntest (BSG, Urteil vom 09.11.2010, B 4 AS 27/10 R). Hat das Jobcenter dich vorher dazu aufgefordert, kann es deshalb ein ärztliches Attest verlangen, dass du den Termin nicht wahrnehmen konntest. Die Kosten kann es übernehmen, nach seinen Weisungen höchstens 5,36 €.

Jobcenter-Termin verpasst: Folgen seit Juli 2026

Seit 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld Grundsicherungsgeld, und für versäumte Termine gelten neue Regeln. Bis Ende Juni kostete jedes Versäumnis einen Monat lang 10 % des Regelbedarfs. Jetzt zählt das Jobcenter mit:

Termin ohne wichtigen Grund versäumtFolge
erstes Malkeine Kürzung, aber ein Bescheid, der das Versäumnis feststellt und mitzählt
jedes weitere Mal30 % des Regelbedarfs für einen Monat (§ 32 SGB II): 168,90 € bei 563 €, 151,80 € je Partner
dritter Termin in Folgedu giltst als nicht erreichbar: ab dem Monat nach der Feststellung kein Regelbedarf, Miete und Heizung noch einen Monat (§ 7b Abs. 4 SGB II)
in diesem Monat persönlich gemeldetder Regelbedarf wird nachgezahlt, um 30 % gemindert
nicht gemeldetkein Grundsicherungsgeld mehr, auch nicht für die Miete, bis du persönlich vorsprichst

Gezählt wird, solange du ohne Unterbrechung Leistungen bekommst. Ein Termin, den du dazwischen wahrnimmst, setzt diese Zählung nicht zurück: Das nächste Versäumnis kostet trotzdem 30 %. Er unterbricht aber, wie ein entschuldigtes Versäumnis, die Kette der drei Termine in Folge (Fachliche Weisungen zu § 32 SGB II).

Vor jeder Feststellung hört dich das Jobcenter an, schon beim ersten Versäumnis. Du kannst eine persönliche Anhörung verlangen, vor dem dritten Versäumnis in Folge soll es dir die Gelegenheit dazu geben (§ 31a Abs. 2 mit § 32 Abs. 2 SGB II). Bei außergewöhnlicher Härte unterbleibt die Kürzung (§ 31a Abs. 3 SGB II). Miete und Heizung kürzt das Jobcenter nicht (§ 31a Abs. 4 SGB II). Die Minderung beginnt im Monat nach dem Bescheid, und später als sechs Monate nach dem Versäumnis darf das Jobcenter sie nicht mehr feststellen (§ 31b Abs. 1 SGB II).

Jobcenter-Termin absagen: Muster als Word und PDF

Muster 1 ist die Absage mit Bitte um einen neuen Termin, passend für jeden wichtigen Grund. Muster 2 ist deine Antwort, wenn das Jobcenter dich nach einem verpassten Termin anhört. Muster 3, der Widerspruch gegen die Feststellung oder Minderung, steht weiter unten. In den Betreff gehört die Kundennummer oder die Nummer der Bedarfsgemeinschaft aus der Einladung.

An dein Jobcenter, so früh wie möglich vor dem Termin. Am schnellsten über das Postfach von jobcenter.digital, sonst per Fax mit Sendebericht. Den Nachweis legst du bei oder reichst ihn zeitnah nach, die Krankschreibung spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages. Hast du schon angerufen, schick die Absage trotzdem schriftlich, als Beleg.

Muster 1 · Absage des Termins mit wichtigem Grund und Bitte um neuen Termin

Betreff: Einladung vom [Datum der Einladung] zum Termin am [Datum des Termins], Kundennummer [Kundennummer oder BG-Nummer]: Absage und Bitte um neuen Termin

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben mich mit Schreiben vom [Datum der Einladung] für den [Datum des Termins] um [Uhrzeit des Termins] eingeladen. Diesen Termin kann ich nicht wahrnehmen.

Der Grund: [Grund: warum du nicht kommen kannst, z. B. Ich bin seit dem 26.10.2026 arbeitsunfähig erkrankt, oder: Ich habe zur selben Zeit ein Vorstellungsgespräch bei der Muster GmbH.]

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Nach einem versäumten Termin schickt dir das Jobcenter eine Anhörung mit Frist. Antworte darauf, auch wenn du schon angerufen hast, und leg die Nachweise bei. Was du hier vorbringst, muss das Jobcenter berücksichtigen. Willst du persönlich angehört werden, schreib das dazu. Schick die Antwort über das Postfach, per Fax mit Sendebericht oder gib sie gegen Eingangsstempel ab.

Muster 2 · Antwort auf die Anhörung nach einem versäumten Termin

Betreff: Ihre Anhörung vom [Datum der Anhörung] zum Termin am [Datum des Termins], Kundennummer [Kundennummer oder BG-Nummer]

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu Ihrer Anhörung vom [Datum der Anhörung] nehme ich Stellung. Den Termin am [Datum des Termins] habe ich aus einem wichtigen Grund nicht wahrgenommen.

[Begründung: was dich gehindert hat, z. B. Am Morgen des Termins fiel meine Buslinie wegen einer Störung aus, eine andere Verbindung gab es nicht.]

Als Nachweis lege ich bei: [Nachweis: was du beilegst, z. B. Störungsmeldung der Verkehrsbetriebe oder ärztliches Attest].

[Optional: Den Termin habe ich am [Datum der Absage] [telefonisch / über das Postfach] abgesagt und den Grund genannt.]

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Minderung wegen Meldeversäumnis: Widerspruch einlegen

Gegen den Bescheid hast du einen Monat ab Bekanntgabe. Das gilt auch für den Bescheid über das erste Versäumnis: Er kürzt nichts, zählt aber für die nächsten Male. Hattest du einen wichtigen Grund, widersprich deshalb auch ihm.

Der Widerspruch hält die Minderung nicht auf (§ 39 Nr. 1 SGB II). Kommst du mit dem gekürzten Geld nicht über den Monat, kann das Sozialgericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen: Eilantrag beim Sozialgericht. Auch gegen die Einladung selbst kannst du widersprechen, hingehen musst du trotzdem (§ 39 Nr. 3 SGB II).

Frist, Form und Akteneinsicht stehen ausführlich unter Widerspruch beim Jobcenter. Ist die Frist vorbei, hilft der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X.

Innerhalb eines Monats an das Jobcenter, das den Bescheid geschickt hat. Unterschreiben und per Fax mit Sendebericht schicken oder gegen Eingangsstempel abgeben, oder elektronisch auf dem Weg, den die Rechtsbehelfsbelehrung nennt. Eine einfache E-Mail reicht nicht. Der Widerspruch hält die Minderung nicht auf; reicht das Geld nicht, ist ein Eilantrag beim Sozialgericht möglich.

Muster 3 · Widerspruch gegen Feststellung oder Minderung wegen Meldeversäumnis

Betreff: Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom [Datum des Bescheids] wegen Meldeversäumnis, Kundennummer [Kundennummer oder BG-Nummer]

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen Ihren Bescheid vom [Datum des Bescheids] zum Termin am [Datum des Termins] lege ich Widerspruch ein. Sie haben darin [Inhalt des Bescheids, z. B. ein Meldeversäumnis festgestellt / eine Minderung um 30 Prozent des Regelbedarfs festgestellt / meine Nichterreichbarkeit festgestellt].

Ich hatte einen wichtigen Grund: [Begründung: was dich gehindert hat, z. B. Ich war arbeitsunfähig erkrankt und bettlägerig.] Nachweise liegen bei. Eine Minderung scheidet deshalb aus (§ 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II).

[Optional: Den Termin hatte ich am [Datum der Absage] abgesagt und den Grund genannt.]

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Häufige Fragen

Kann ich einen Jobcenter-Termin ohne Krankmeldung absagen?
Ja, mit jedem anderen wichtigen Grund, den du belegen kannst. Ausdrücklich anerkannt sind ein Vorstellungsgespräch, Arbeit ohne Freistellung und ein unvorhergesehener Ausfall von Bus und Bahn. Schick den Beleg gleich mit, etwa die Einladung des Arbeitgebers oder den Dienstplan.
Kann ich den Termin per E-Mail oder online absagen?
Ja. Für die Absage schreibt das Gesetz keine Form vor. Am besten nutzt du das Postfach von jobcenter.digital oder der Jobcenter-App, wenn dein Jobcenter es anbietet, oder eine E-Mail-Adresse, die es dir genannt hat. Speichere die gesendete Nachricht als Beleg.
Reicht eine Krankschreibung für den Termin?
Meist ja. Arbeitsunfähig heißt aber nicht immer, dass du nicht kommen konntest. Hat das Jobcenter dich vorher aufgefordert, kann es ein ärztliches Attest verlangen, dass du den Termin nicht wahrnehmen konntest. Die Kosten dafür kann es nach seinen Weisungen bis 5,36 € übernehmen.
Was passiert, wenn ich einen Termin beim Jobcenter verpasse?
Beim ersten Mal ohne wichtigen Grund wird nichts gekürzt, das Versäumnis zählt aber. Ab dem zweiten mindert das Jobcenter einen Monat lang um 30 % des Regelbedarfs. Nach drei Terminen in Folge entfällt der Regelbedarf, und meldest du dich nicht innerhalb eines Monats persönlich, das ganze Grundsicherungsgeld (§ 7b Abs. 4, § 32 SGB II).
Wie oft darf ich einen Termin verschieben?
Eine feste Zahl gibt es nicht. Jede Absage braucht einen wichtigen Grund mit Nachweis. Legst du immer wieder Krankschreibungen für Termine vor, geht das Gesetz von Zweifeln aus, und das Jobcenter kann eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst veranlassen (§ 56 Abs. 1 SGB II).
Ich habe gegen die Einladung Widerspruch eingelegt. Muss ich trotzdem hin?
Ja. Der Widerspruch gegen eine Meldeaufforderung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 39 Nr. 3 SGB II). Nach dem Merkblatt der Bundesagentur gilt die Meldepflicht auch während eines Widerspruchs- oder Gerichtsverfahrens.
Bekomme ich Fahrtkosten für den Termin erstattet?
Ja, auf Antrag ist das möglich. Übernommen werden können die notwendigen Reisekosten, auch für eine nötige Begleitperson (§ 309 Abs. 4 SGB III mit § 59 SGB II). Frag beim Termin danach und heb die Fahrkarten auf.
Gilt das auch beim Arbeitslosengeld?
Ja, die Meldepflicht gilt dort direkt (§ 309 SGB III). Versäumst du ohne wichtigen Grund einen Termin bei der Agentur für Arbeit, ruht das Arbeitslosengeld eine Woche (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, Abs. 6 SGB III). Wie du dich dagegen wehrst, steht unter Widerspruch gegen die Sperrzeit.

Grundlagen

§§ 7b, 31a, 31b, 32, 39, 56, 59 SGB II (Fassung ab 01.07.2026) · §§ 159, 309 SGB III · §§ 24, 37 SGB X · § 84 SGG · BSG, Urteil vom 09.11.2010, B 4 AS 27/10 R · Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 32 SGB II (gültig ab 01.07.2026), Merkblatt SGB II · Stand: Oktober 2026

Ben Ambros, Immobilienkaufmann
Ben Ambros · Immobilienkaufmann
13 Jahre Immobilienverwaltung in München (über 1.000 Wohnungen), heute Makler für Mehrfamilienhäuser in Murnau. Schreibt hier über das, was er früher selbst abgerechnet hat. Über Ben →
Zum Nachlesen: Verbraucherschutz.tv, Hallo München
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