Anhörungsbogen nach dem Blitzer: ausfüllen oder nicht, und was du angeben musst
Nach dem Blitzer kommt Post von der Bußgeldstelle: ein Anhörungsbogen oder ein Zeugenfragebogen. Eintragen musst du nur wenig. Bei allem anderen entscheidest du selbst, ob du etwas sagst.
Stand: Oktober 2026 · Redaktion: Ben Ambros · Gesetze und Urteile unter „Grundlagen“ am Seitenende

Was ist ein Anhörungsbogen, und warum bekommst du ihn?
Mit dem Anhörungsbogen gibt dir die Bußgeldstelle Gelegenheit, dich zum Vorwurf zu äußern, bevor sie entscheidet (§ 55 Abs. 1 OWiG, § 163a Abs. 1 StPO). Er ist noch kein Bußgeldbescheid. Zahlen sollst du nur, wenn dir die Behörde ausdrücklich ein Verwarnungsgeld anbietet.
- Anhörungsbogen: Die Behörde hält dich für die Person, die gefahren ist. Das Gesetz nennt dich dann „Betroffener“.
- Zeugenfragebogen: Du bist Halter, aber die Behörde geht davon aus, dass jemand anderes gefahren ist, etwa weil das Foto eine andere Person zeigt oder das Auto einer Firma gehört. Dann sollst du als Zeuge sagen, wer gefahren ist.
- Verwarnungsgeld: Bei geringfügigen Verstößen kann die Behörde dich verwarnen und ein Verwarnungsgeld von 5 bis 55 Euro erheben. Bist du einverstanden und zahlst fristgerecht, ist die Sache erledigt, Gebühren fallen nicht an (§ 56 OWiG).
Wer den Bogen schickt, hängt vom Bundesland ab: eine Zentrale Bußgeldstelle, die Polizei oder die Stadt. Die Regeln sind überall dieselben, sie stehen im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
Anhörungsbogen ausfüllen oder nicht: Was du angeben musst und was nicht
Pflicht sind nur die Angaben zur Person. Verlangt die Behörde sie, musst du sie richtig und vollständig machen: Vor-, Familien- und Geburtsname, Tag und Ort der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort und Wohnung, Staatsangehörigkeit. Wer hier falsche Angaben macht oder sie verweigert, begeht selbst eine Ordnungswidrigkeit, die Geldbuße kann bis 1.000 Euro betragen (§ 111 OWiG).
Zur Sache musst du nichts sagen. Es steht dir frei, dich zu äußern oder zu schweigen (§ 46 Abs. 1 OWiG mit § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Das gilt auch für die Frage, ob du gefahren bist.
- Willst du nichts sagen, lass die Angaben zur Sache leer. Ein Satz wie „Ich mache keine Angaben zur Sache“ genügt (Muster 1).
- Unterschreib nichts, was du nicht sicher weißt, etwa die Geschwindigkeit oder dass du gefahren bist.
- Willst du dich äußern, dann knapp und mit Belegen, zum Beispiel mit der Rechnung der Werkstatt, wenn das Auto dort stand (Muster 3).
- Nenn niemanden als Fahrer, der es nicht war. Seit 1. Juli 2026 kann es bis zu 30.000 Euro kosten, die Behörde über den Fahrer zu täuschen oder so etwas gegen Geld anzubieten (§§ 4c, 23 StVG).
Antwortest du gar nicht, läuft das Verfahren ohne deine Sicht weiter. Die Frist im Bogen steht nicht im Gesetz, danach entscheidet die Behörde aber nach Aktenlage. Einen klaren Entlastungsgrund nennst du besser früh: Wer ihn erst später vorbringt, bleibt unter Umständen auf seinen eigenen Auslagen sitzen, etwa für einen Anwalt (§ 109a Abs. 2 OWiG).
Zeugenfragebogen als Halter: Musst du den Fahrer nennen?
Als Zeuge musst du in der Regel aussagen. Die Behörde kann dich auch vorladen; erscheinst du nicht, kann ein Richter die Vorführung anordnen (§ 46 Abs. 5 OWiG). Es gibt aber zwei Ausnahmen:
- Angehörige dürfen das Zeugnis verweigern: Verlobte; Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, auch nach Scheidung oder Aufhebung; Eltern, Kinder, Enkel und Großeltern, Schwiegereltern und Schwiegerkinder, Geschwister, Nichten, Neffen, Tanten und Onkel, Schwager und Schwägerin (§ 52 Abs. 1 StPO, über § 46 Abs. 1 OWiG).
- Selbstbelastung: Fragen, deren Antwort dich oder einen solchen Angehörigen der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde, musst du nicht beantworten (§ 55 StPO).
Nicht dazu gehören Freunde, Kollegen, Cousins, Cousinen und Lebensgefährten, mit denen du weder verheiratet noch verlobt bist. Den Namen des Angehörigen musst du dafür nicht nennen (Muster 2). Die Angaben zur Person musst du auch als Zeuge machen (§ 111 OWiG). Schweigst du, ermittelt die Behörde selbst weiter.
Verjährung: Wann der Anhörungsbogen zu spät kommt
Verkehrsverstöße wie zu schnelles Fahren oder ein Rotlicht verjähren nach sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG). So gilt es seit 1. Juli 2026. Bis dahin waren es drei Monate, solange noch kein Bußgeldbescheid da war; diese kurze Frist gibt es nicht mehr (BGBl. 2026 I Nr. 142). Die Verjährung beginnt mit dem Verstoß (§ 31 Abs. 3 OWiG). Sie beginnt neu, wenn die Behörde deine erste Vernehmung anordnet oder dir bekannt gibt, dass gegen dich ermittelt wird (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG). Der Anhörungsbogen ist eine solche Maßnahme.
- Es zählt das Datum der Anordnung, also der Zeitpunkt, zu dem sie abgefasst wird; bleibt sie liegen, der Tag, an dem sie in den Geschäftsgang kommt. Der Tag, an dem der Brief bei dir ankommt, spielt keine Rolle (§ 33 Abs. 2 OWiG). Ein Bogen, der lange unterwegs war, ist deshalb nicht automatisch zu spät.
- Die Unterbrechung wirkt nur gegen die Person, auf die sich die Maßnahme bezieht (§ 33 Abs. 4 OWiG). Ein Zeugenfragebogen an den Halter hält die Verjährung für den Fahrer nicht auf.
- Spätestens ist die Verfolgung verjährt, wenn seit dem Verstoß das Doppelte der gesetzlichen Frist vergangen ist, mindestens aber zwei Jahre (§ 33 Abs. 3 OWiG). Hat vorher schon ein Gericht entschieden, läuft die Frist bis zum Abschluss des Verfahrens weiter (§ 32 Abs. 2 OWiG).
Ob die Frist abgelaufen war, siehst du in der Akte. Lag der Verstoß vor dem 1. Juli 2026, lass prüfen, ob noch die alte Frist galt. Wichtig sind: Datum des Verstoßes, Datum der Anordnung, Datum des Bescheids. Akteneinsicht gewährt dir die Bußgeldstelle auf Antrag (§ 49 Abs. 1 OWiG). Kommt danach ein Bußgeldbescheid, machst du die Verjährung im Einspruch gegen den Bußgeldbescheid geltend.
Anhörungsbogen ausfüllen: 3 Muster als Word und PDF
Muster 1 legst du dem Bogen bei, wenn du nichts zur Sache sagen willst. Muster 2 ist für den Zeugenfragebogen, wenn ein naher Angehöriger gefahren ist. Muster 3 ist für den Fall, dass du sicher nicht gefahren bist und das belegen kannst. Die Muster ersetzen den Bogen nicht: Die Angaben zur Person trägst du im Bogen selbst ein.
Leg den Brief dem Anhörungsbogen bei, in dem du nur die Angaben zur Person ausgefüllt hast. Schick beides an die Bußgeldstelle aus dem Briefkopf, mit Aktenzeichen, und behalte Kopien. Die Frist im Bogen steht nicht im Gesetz, halte sie trotzdem ein.
Muster 1 · Antwort auf den Anhörungsbogen: keine Angaben zur Sache
Betreff: Anhörung im Bußgeldverfahren, Aktenzeichen [Aktenzeichen], Kennzeichen [Kennzeichen]
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihren Anhörungsbogen vom [Datum des Anhörungsbogens] zum Vorwurf vom [Datum des Verstoßes] habe ich erhalten. Die Angaben zur Person habe ich im beiliegenden Bogen gemacht.
Zur Sache mache ich von meinem Recht Gebrauch, mich nicht zu äußern (§ 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO).
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Für Halter, die einen Zeugenfragebogen bekommen, wenn ein naher Angehöriger gefahren sein kann. Den Namen nennst du nicht. Die Angaben zur Person füllst du trotzdem aus, sie sind auch für Zeugen Pflicht (§ 111 OWiG). Behalte eine Kopie.
Muster 2 · Zeugenfragebogen: Zeugnisverweigerung als Angehöriger
Betreff: Zeugenfragebogen vom [Datum des Zeugenfragebogens], Aktenzeichen [Aktenzeichen], Kennzeichen [Kennzeichen]
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben mich als Halter des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen [Kennzeichen] als Zeugen zum Vorfall vom [Datum des Verstoßes] angeschrieben. Meine Angaben zur Person finden Sie im beiliegenden Bogen.
Zur Sache verweigere ich das Zeugnis. Als Fahrer kommt ein Angehöriger im Sinne von § 52 Abs. 1 StPO in Betracht, der über § 46 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren gilt.
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Nur wenn du sicher nicht gefahren bist und es belegen kannst, etwa mit einer Werkstattrechnung, einer Reisebuchung oder einer Bescheinigung des Arbeitgebers. Den Fahrer musst du nicht nennen. Entlastendes nennst du besser jetzt als erst im Einspruch (§ 109a Abs. 2 OWiG).
Muster 3 · Stellungnahme zum Anhörungsbogen: Ich war nicht der Fahrer
Betreff: Stellungnahme zum Anhörungsbogen vom [Datum des Anhörungsbogens], Aktenzeichen [Aktenzeichen]
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu dem Vorwurf vom [Datum des Verstoßes], [Uhrzeit], in [Ort des Verstoßes] nehme ich wie folgt Stellung: Ich habe das Fahrzeug mit dem Kennzeichen [Kennzeichen] zu dieser Zeit nicht geführt.
[Beleg, z. B. Das Fahrzeug stand vom 12.10. bis 16.10.2026 in der Werkstatt Paul Muster, die Rechnung liegt bei. / Ich war zu dieser Zeit an meinem Arbeitsplatz in Musterstadt, eine Bescheinigung liegt bei.]
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Nach dem Anhörungsbogen: Bußgeldbescheid, Einstellung oder Funkstille
- Bußgeldbescheid: Dagegen hast du zwei Wochen ab Zustellung Zeit für den Einspruch (§ 67 Abs. 1 OWiG). Ohne Einspruch wird er rechtskräftig (§ 66 Abs. 2 OWiG). Alles zu Frist, Form und Muster steht auf der Seite Einspruch gegen den Bußgeldbescheid.
- Einstellung: Ob ein Verstoß verfolgt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Sie kann das Verfahren einstellen (§ 47 Abs. 1 OWiG).
- Nichts mehr gehört: Eine feste Frist für den Bescheid gibt es nicht. Willst du Gewissheit, frag schriftlich nach dem Stand (Sachstandsanfrage an die Behörde).
Behandelt dich die Bußgeldstelle unfreundlich oder antwortet sie nicht, ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde möglich. Gegen die Entscheidung selbst hilft aber nur der Einspruch.
Anhörungsbogen nach dem Blitzer: Was tun?
- Bogen genau lesen: Anhörungsbogen oder Zeugenfragebogen? Vorwurf, Datum, Ort und Aktenzeichen notieren.
- Foto ansehen, wenn eines beiliegt. Fehlt es, beantragst du Akteneinsicht (§ 49 Abs. 1 OWiG).
- Angaben zur Person eintragen und prüfen.
- Entscheiden: schweigen (Muster 1), als Angehöriger verweigern (Muster 2) oder mit Beleg entlasten (Muster 3).
- Kopie machen und zurückschicken, auf dem Weg, den der Bogen nennt. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz für deine Antwort nicht vor, Brief, Fax oder ein Online-Formular der Behörde gehen.
Ganz anders liegt der Fall, wenn du auf einem Privatparkplatz falsch gestanden hast und eine Parkraumfirma schreibt: Das ist kein Bußgeldverfahren, dazu die Seite Falschparker und Parkraumfirmen.
Häufige Fragen
Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen und zurückschicken?
Was passiert, wenn ich den Anhörungsbogen ignoriere?
Muss ich angeben, wer gefahren ist?
Ist der Verstoß verjährt, wenn der Anhörungsbogen erst nach drei Monaten kommt?
Kann ich den Anhörungsbogen per E-Mail oder online zurückschicken?
Wie lange dauert es nach dem Anhörungsbogen bis zum Bußgeldbescheid?
Ich habe nie einen Anhörungsbogen bekommen, aber einen Bußgeldbescheid. Was nun?
Was ist der Unterschied zwischen Anhörungsbogen und Bußgeldbescheid?
Grundlagen
§§ 31, 32, 33, 46, 47, 49, 55, 56, 66, 67, 109a, 111 OWiG · §§ 52, 55, 136, 163a StPO · §§ 4c, 23, 26 Abs. 3 StVG in der Fassung ab 01.07.2026 (Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, BGBl. 2026 I Nr. 142) · Stand: Oktober 2026
